Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/22: Rahmenvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum · 17 Seiten

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3. Abschnitt: Aufenthalt

Art. 6 Personenfreizügigkeit

Artikel 6 regelt die Personenfreizügigkeit zwischen den Vertragsparteien. In Artikel 6 Absatz 2 erfolgt ein Verweis auf das Protokoll über den Personenverkehr im Rahmen der Änderung des EFTA-Übereinkommens16, welches die Grundlage für die liechtensteinischen Kontingente bildet. Abs. 3 sieht vor, dass die Grenzgänger der Vertragsparteien von der Melde- und Bewilligungspflicht befreit sind und insofern auf Grund einer bisher bereits bestehenden Regelung im Rahmen des Notenaustauschs besser gestellt sind als die anderen EU/EFTA-Staatsangehörigen. Die aufgrund von Artikel 12 durch den Bundesrat abzuschliessende Vereinbarung präzisiert die Anzahl der zulassungsberechtigten schweizerischen Staatsangehörigen zur Wohnsitznahme mit und ohne Erwerbstätigkeit in Liechtenstein sowie die Ausnahmen von diesen Quoten.

Art. 7 Niederlassung

Absatz 1 sieht vor, dass schweizerische Staatsangehörige in Liechtenstein und liechtensteinische Staatsangehörige in der Schweiz nach einem ununterbrochenen und ordnungsgemässen Aufenthalt die Niederlassungsbewilligung bereits nach fünf Jahren erhalten. Diese Bestimmung bezieht sich auf Artikel 34 Absatz 4 AuG. Gemäss Artikel 7 Absatz 2 werden vorübergehende Aufenthalte, namentlich zum Studium oder zur Kur, bei der Berechnung der Aufenthaltsdauer nicht berücksichtigt. Diese Bestimmung entspricht Artikel 34 Absatz 5 AuG. Sowohl Absatz 1 als auch Absatz 2 wurden sinngemäss aus den 63er-Vereinbarungen17 übernommen.

Art. 8 Aufenthalt und Erwerbstätigkeit

Artikel 8 macht deutlich, dass eine Person nicht gleichzeitig in beiden Vertragsstaaten eine Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung besitzen kann. Diese Bestimmung wurde sinngemäss aus den 63er-Vereinbarungen18 übernommen. Überdies hält Artikel 8 fest, dass die Regelung von vorübergehenden Aufenthalten und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im anderen Vertragsstaat sich nach den nationalen Gesetzgebungen richten.

Art. 9 Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung

Artikel 9 regelt die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung zwischen den Vertragsparteien. Dieser Artikel entspricht der Bestimmung, wie sie der Notenaustausch von 2003 Schweiz - Liechtenstein über die Umsetzung des Protokolls über

16 Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zwischen der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen), Anhang K - Anlage 3; SR 0.632.31; vgl. auch zweiter Notenaustausch von 2004 Schweiz - Liechtenstein über die Umsetzung des Protokolls über den Personenverkehr im Rahmen der Änderung des EFTA- Übereinkommens (op.cit., SR 0.142.115.144.2)

17 op. cit., SR 0.142.115.142

18 op. cit., SR 0.142.115.143