Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/22: Rahmenvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum · 17 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 14Fedlex · Erläuternder Bericht
Gemäss Artikel 18 wird eine Gemischte Kommission eingesetzt. Diese behandelt alle Fragen, die mit der Auslegung und Anwendung des vorliegenden Rahmenvertrages sowie der Vereinbarungen gemäss Artikel 2 zusammenhängen (Absatz 1). Die Gemischte Kommission setzt sich je nach Thema variabel zusammen. Sie tritt bei Bedarf, in der Regel einmal jährlich, zusammen (Absatz 2). Absatz 3 verfolgt die Idee, dass sich die zuständigen Behörden beim Vollzug des Rahmenvertrages direkt in Verbindung setzen können, ohne ständig die Gemischte Kommission einberufen zu müssen. Somit ist eine ordnungsgemässe Anwendung des Rahmenvertrages und der Vereinbarungen gemäss Artikel 2 sichergestellt.
Art. 19 Aufhebung bisherigen Rechts
Artikel 19 listet die Abkommen zwischen der Schweiz und Liechtenstein auf, die mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Rahmenvertrages aufgehoben werden.
Art. 20 Vorbehalt anderer staatsvertraglicher Verpflichtungen
Artikel 20 ist rein deklaratorischer Natur. Die Bestimmung stellt klar, dass die staatsvertraglichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem EWR-Abkommen22 und dem FZA vorbehalten bleiben.
Art. 21 Geltungsdauer und Kündigung
Der Rahmenvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen (Absatz 1). Er kann jedoch jederzeit unter Einhaltung einer zwölfmonatigen Frist auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden (Absatz 2). Im Falle einer Beendigung des jeweiligen Schengen-Assoziierungsabkommens passen die Vertragsparteien diesen Rahmenvertrag entsprechend an (Absatz 3). Kündigungen von Vereinbarungen gemäss Artikel 2 haben keine Wirkung auf die Gültigkeit des Rahmenvertrages. Die Vertragsparteien vereinbaren in diesem Falle falls notwendig raschestmöglich eine neue Regelung (Absatz 4).
Art. 22 Inkrafttreten
Der Rahmenvertrag tritt nach Erfüllung der jeweiligen innerstaatlichen Genehmigungsverfahren auf den Zeitpunkt in Kraft, an dem der Schengen-Besitzstand für beide Vertragsparteien in Kraft gesetzt ist (Absatz 1). Wann dies der Fall sein wird, lässt sich zum heutigen Zeitpunkt nicht voraussagen. Artikel 13, 14, 16, 17 Absatz 1 und 2 sowie Artikel 18 werden bereits ab Inkraftsetzung des Schengen-Besitzstands für die Schweiz vorläufig angewendet, da diese Bestimmungen nur teilweise durch geltendes Recht abgedeckt werden, eine Anwendung ab Inkraftsetzung des Schengen-Besitzstands in der Schweiz jedoch notwendig ist (Absatz 2). Die übrigen Bestimmungen werden durch geltendes Recht, welches erst mit Inkrafttreten dieses Rahmenvertrages aufgehoben wird, abgedeckt. Eine vorzeitige Anwendung dieser Bestimmungen ist daher nicht nötig. Gemäss Artikel 7b RVOG kann der Bundesrat die vorläufige Anwendung eines völkerrechtlichen Vertrages beschliessen oder
22 Abkommen vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (LGBl. 1995 Nr. 68)