Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/22: Rahmenvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum · 17 Seiten
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halts und der vierte Bestimmungen im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit im Grenzraum. Der fünfte und letzte Abschnitt besteht aus den Durchführungs- und Schlussbestimmungen.
2.2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Titel und Präambel
Der Titel des Rahmenvertrages macht deutlich, welche drei Bereiche der neue Rahmenvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein regelt. Es sind dies: der Bereich des Visumverfahrens und der Einreise, der Bereich des Aufenthalts sowie der Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit im Grenzraum. Obwohl die Einreise in keinem Artikel explizit abgehandelt wird, ist es unentbehrlich, diesen Begriff im Titel einzuschliessen. Sporadische Überprüfungen der Aufenthaltsberechtigung gestützt auf das liechtensteinische Ausländerrecht durch die Eidgenössische Zollverwaltung beinhalten die Abklärungen, ob die Einreisebestimmungen erfüllt sind. Im Weiteren sind bei der vorübergehenden Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen im Sinne der Schengener Regelungen Einreisevorschriften zu beachten. Im Rahmenvertrag sind die Kompetenzen und das Vorgehen in Bezug auf den Erlass von Einreisevorschriften zwischen den Vertragsparteien bei einer allfälligen Wiedereinführung der Grenzkontrollen geregelt.
In der Präambel werden die wichtigsten bilateralen Vertragswerke, auf die sich der Rahmenvertrag stützt, sowie das EWR-Abkommen14, das FZA und das EFTA-Übereinkommen, die eine wichtige Bedeutung für Liechtenstein bzw. die Schweiz haben, erwähnt.
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Ziel und Anwendungsbereich
Artikel 1 definiert das Ziel und den Anwendungsbereich des Rahmenvertrages. Er drückt klar aus, dass der Rahmenvertrag unter Berücksichtigung der Assoziierung der Vertragsparteien bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes ausgearbeitet wurde.
Art. 2 Vereinbarungen
Nebst dem Rahmenvertrag, der die grundsätzlichen Regeln der Zusammenarbeit enthält, sollen die Einzelheiten in den entsprechenden Bereichen in ausführenden Vereinbarungen zwischen den beiden Regierungen bzw. den beiderseits zuständigen Behörden geregelt werden. Gemäss Artikel 7a Absatz 2 des Regierungs- und Ver-
waltungsorganisationsgesetzes (RVOG)15 können Verträge von beschränkter Tragweite vom Bundesrat selbständig abgeschlossen werden. Bei den Vereinbarungen, die unter Artikel 2 des Rahmenvertrages fallen, handelt es sich insofern um Verträge von beschränkter Tragweite, als sie dem Vollzug eines Vertrages dienen, der von der
14 Abkommen vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (LGBl. 1995 Nr. 68)
15 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (SR 172.010)