Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/22: Rahmenvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum · 17 Seiten

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Übersicht

Am 5. Juni 2005 haben die Schweizer Stimmbürgerinnen und Stimmbürger die Abkommen zwischen der Schweiz, der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Gemeinschaft (EG) über die Assoziierung zu Schengen und Dublin gutgeheissen. Die Abkommen sind am 1. März 2008 in Kraft getreten. Die effektive Anwendung der Abkommen beginnt allerdings erst, nachdem der Rat der EU in einem Beschluss festgestellt hat, dass die Schweiz die Voraussetzungen für den Einbezug in die Schengener Zusammenarbeit erfüllt (sog. Inkraftsetzung). Voraussetzung dafür ist der Abschluss aller notwendigen Umsetzungsarbeiten in der Schweiz und eine erfolgreiche Evaluation der Schweiz durch Experten der anderen Schengen-Staaten. Die Inkraftsetzung des Schengen-Besitzstands soll gemäss gegenwärtigem Planungsstand voraussichtlich Ende 2008 erfolgen.

Die Assoziierungsabkommen zu Schengen (SAA) und Dublin (DAA) sehen vor, dass das Fürstentum Liechtenstein (nachfolgend Liechtenstein) den Abkommen beitreten kann, was den Abschluss von zwei Protokollen (eines zum SAA für Schengen und eines zum DAA für Dublin) erforderlich macht. Die beiden Beitrittsprotokolle wurden am 28. Februar 2008 unterzeichnet. Das Inkrafttreten steht mangels Ratifikation durch die Parteien (CH, FL und EG/EU) noch aus. Überdies wird sich auch Liechtenstein dem üblichen Evaluationsprozedere unterziehen müssen, damit die Inkraftsetzung im Verhältnis zu Liechtenstein vom Rat der EU beschlossen werden kann. Wann dies genau der Fall sein wird, lässt sich nicht mit der nötigen Sicherheit voraussagen. Als gesichert gelten kann hingegen der Umstand, dass die effektive Beteiligung Liechtensteins an der operativen Zusammenarbeit von Schengen und Dublin erst nach dem Inkraftsetzungszeitpunkt der Schweiz erfolgen wird.

Die künftige Inkraftsetzung von Schengen in der Schweiz und in Liechtenstein bedingt eine Anpassung der bilateralen Zusammenarbeit im Ausländerbereich sowie bezüglich der Wahrnehmung von polizeilichen Aufgaben durch die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) im Grenzraum an der liechtensteinisch-österreichischen Grenze. Die heutige rechtliche Grundlage für diese Zusammenarbeit bilden die Fremdenpolizeivereinbarungen von 1963 und die dazugehörige Vereinbarung von 1994 sowie die Notenaustausche von 2003 und 2004 über die Umsetzung des Protokolls über den Personenverkehr im Rahmen der Änderung des EFTA-Übereinkommens. Gemäss dieser rechtlichen Grundlage bilden die Schweiz und Liechtenstein im fremdenpolizeilichen Bereich einen territorialen Anwendungsbereich. Unter Schengen wird sich dies insofern ändern, als die beiden Länder im fremdenpolizeilichen Bereich zwei souveräne Staaten sein werden, welche jedoch gemeinsame Regeln anwenden.

Mit der Inkraftsetzung des neuen Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) am 1. Januar 2008 und dem künftigen Ausländergesetz in Liechtenstein ergibt sich ein weiterer Grund, die bilaterale Zusammenarbeit im Ausländerbereich anzupassen.