Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/22: Rahmenvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum · 17 Seiten

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vereinbaren, wenn die Wahrung wichtiger Interessen der Schweiz und eine besondere Dringlichkeit es gebieten. Was den vorliegenden Rahmenvertrag betrifft, so werden die oben erwähnten Artikel unter dem Aspekt der besonderen Dringlichkeit vorläufig angewendet.

3 Finanzielle und personelle Auswirkungen für den Bund und die Kantone

Der Rahmenvertrag bzw. dessen Anwendung verursacht nebst den augrund der heutigen bilateralen Zusammenarbeit bestehenden Kosten keine zusätzlichen Kosten für den Bund und die Kantone. Für Liechtenstein anfallende Gebühren im Visumbereich werden wie bereits heute nach dem Kostendeckungsprinzip erhoben. Der Rahmenvertrag hat ebenso wenig personelle Auswirkungen für den Bund und die Kantone.

4 Verhältnis zur Legislaturplanung

In der Botschaft über die Legislaturplanung 2007-201123 hat sich der Bundesrat das Ziel gesetzt, die internationale Zusammenarbeit im Justiz- und Polizeibereich zu verstärken. Da vor allem die Zusammenarbeit mit der EU immer wichtiger wird, müssen bilateral gangbare Wege gefunden werden. Aus diesem Grunde setzt der Bundesrat die Assoziierung zu Schengen und Dublin zügig um. Der neue Rahmenvertrag zwischen der Schweiz und Liechtenstein ist vor allem eine notwendige Anpassung in Folge der Assoziierung beider Staaten an Schengen. Ferner beinhaltet er Anpassungen in Anlehnung an das neue AuG.

5 Verhältnis zum europäischen Recht

Der Rahmenvertrag regelt die Zusammenarbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum. Insbesondere der Bereich des Visumverfahrens und der Einreise sowie der Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit im Grenzraum muss unter Berücksichtigung der Assoziierung der Schweiz und Liechtensteins an Schengen teilweise neu geregelt werden. Dabei sind die Schengener Regelungen zu berücksichtigen. Die im Rahmenvertrag ausgearbeiteten Bestimmungen stimmen mit den Vorgaben von Schengen überein. Was die Zusammenarbeit im Bereich des Visumverfahrens und der Einreise betrifft, so geht diese sogar über die Vorgaben von Schengen hinaus (vgl. Vertretungsregelung). In Bezug auf die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum steht der vorliegende Rahmenvertrag im Einklang mit dem Schengener Grenzkodex. Gemäss Schengener Grenzkodex dürfen im Grenzraum Personenkontrollen nach nationalem Recht durchgeführt werden, soweit diese nicht den Charakter von zurückgelagerten statischen Grenzkontrollen annehmen. Das Schengenrecht erlaubt an der Binnengrenze die polizeiliche Personenüberprüfung bei aufkommendem Verdacht oder als Massnahme zur Eigensicherung des Zollpersonals.

23 BBl 2008 753 794