Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/22: Rahmenvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum · 17 Seiten
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Schliesslich sind auch die Bestimmungen über die Zusammenarbeit im Aufenthaltsbereich kompatibel mit dem europäischen Recht. Dies betrifft insbesondere Bestimmungen aus dem FZA als auch aus dem EWR-Abkommen.
6 Rechtliche Aspekte
6.1 Verfassungsmässigkeit
Die Verfassungsmässigkeit des Bundesbeschlusses über die Genehmigung des Rahmenvertrages zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum beruht auf Artikel 54 Absatz 1 Bundesverfassung (BV)24, der den Bund ermächtigt, völkerrechtliche Verträge abzuschliessen. Artikel 184 Absatz 2 BV ermächtigt den Bundesrat, völkerrechtliche Verträge zu unterzeichnen und zu ratifizieren. Die Bundesversammlung ist nach Artikel 166 Absatz 2 BV für die Genehmigung völkerrechtlicher Verträge zuständig.
6.2 Genehmigungsbeschluss
Die Genehmigung eines völkerrechtlichen Vertrags obliegt nach Artikel 166 Absatz 2 BV grundsätzlich der Bundesversammlung. Allerdings ist der Bundesrat allein zum Abschluss befugt, wenn ihm aufgrund einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung oder eines völkerrechtlichen Vertrags die Zuständigkeit übertragen wird oder es sich um einen Vertrag von beschränkter Tragweite handelt (Art. 166 Abs. 2 BV; Art. 7a RVOG). Da in keinem Gesetz oder Staatsvertrag, namentlich weder im AuG noch im Zollvertrag mit Liechtenstein, ausreichende Abschlusskompetenzen zu finden sind, bedarf der vorliegende Rahmenvertrag der Genehmigung der Bundesversammlung.
6.3 Referendum
Nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d BV werden völkerrechtliche Verträge dem fakultativen Referendum unterstellt, wenn sie unbefristet und unkündbar sind (Ziff. 1), den Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsehen (Ziff. 2) oder wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder wenn deren Umsetzung den Erlass von Bundesbesetzen erfordert (Ziff. 3).
Der völkerrechtliche Vertrag dieser Vorlage wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, kann aber jederzeit unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten Jahr auf Ende des Kalenderjahres gekündigt werden. Er impliziert keinen Beitritt zu einer internationalen Organisation. Es bleibt die Frage, ob sie wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder ob ihre Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert. In Anlehnung an Artikel 22 Absatz 4 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 200225 gilt eine Bestimmung eines Staatsvertrags dann als rechtsetzend, wenn sie auf unmittelbar verbindliche und generell-abstrakte Weise Pflichten aufer-
24 SR 101
25 SR 171.10