Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/22: Rahmenvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum · 17 Seiten

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Erläuternder Bericht

1 Grundzüge der Vorlage

1.1 Ausgangslage

Am 5. Juni 2005 haben die Schweizer Stimmbürgerinnen und Stimmbürger die Abkommen zwischen der Schweiz, der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Gemeinschaft (EG) über die Assoziierung zu Schengen1 und Dublin2 gutgeheissen3. Die Abkommen sind am 1. März 2008 in Kraft getreten. Die effektive Anwendung der Abkommen beginnt allerdings erst nachdem der Rat der EU in einem Beschluss festgestellt hat, dass die Schweiz die Voraussetzungen für den Einbezug in die Schengener Zusammenarbeit erfüllt (sog. Inkraftsetzung)4. Voraussetzung dafür ist der Abschluss aller notwendigen Umsetzungsarbeiten in der Schweiz und eine erfolgreiche Evaluation der Schweiz durch Experten der anderen Schengen-Staaten. Die Inkraftsetzung des Schengen-Besitzstands soll gemäss gegenwärtigem Planungsstand voraussichtlich Ende 2008 erfolgen.

Die Assoziierungsabkommen zu Schengen (SAA) und Dublin (DAA) sehen vor, dass das Fürstentum Liechtenstein (nachfolgend Liechtenstein) den Abkommen beitreten kann, was den Abschluss von zwei Protokollen (eines zum SAA für Schengen und eines zum DAA für Dublin) erforderlich macht. Die beiden Beitrittsprotokolle wurden am 28. Februar 2008 unterzeichnet. Das Inkrafttreten steht mangels Ratifikation durch die Parteien (CH, FL und EG/EU) noch aus. Überdies wird sich auch Liechtenstein dem üblichen Evaluationsprozedere unterziehen müssen, damit die Inkraftsetzung im Verhältnis zu Liechtenstein vom Rat der EU beschlossen werden kann. Wann dies genau der Fall sein wird, lässt sich nicht mit der nötigen Sicherheit voraussagen. Als gesichert gelten kann hingegen der Umstand, dass die effektive Beteiligung Liechtensteins an der operativen Zusammenarbeit von Schengen und Dublin erst nach dem Inkraftsetzungszeitpunkt der Schweiz erfolgen wird.

Die künftige Inkraftsetzung von Schengen5 in der Schweiz und in Liechtenstein bedingt eine Anpassung der bilateralen Zusammenarbeit im Ausländerbereich sowie bezüglich der Wahrnehmung von polizeilichen Aufgaben durch die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) im Grenzraum an der liechtensteinisch-österreichischen Grenze. Die heutigen rechtlichen Grundlagen für diese Zusammenarbeit bilden die

1 Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SAA; SR

0.360.268.1)

2 Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständi-

gen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (DAA; SR 0.142.392.68)

3 BBl 2005 5183, vgl. Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung zu Schengen und Dublin (BBl 2004 7149).

4 Vgl. Botschaft zur Genehmigung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union, einschliesslich der Erlasse zur Umsetzung der Abkommen („Bilaterale II“) (BBl 2004 6139).

5 Die Assoziierung an Dublin bedingen keine Anpassungen der vertraglichen Beziehungen zwischen der Schweiz und Liechtenstein.