Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/22: Rahmenvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum · 17 Seiten

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den Personenverkehr im Rahmen der Änderung des EFTA-Übereinkommens19 vorsieht. Die aufgrund von Artikel 12 durch den Bundesrat abzuschliessende Vereinbarung präzisiert die Zulassung und gegenseitigen Erleichterungen der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung.

Art. 10 Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen

Absatz 1 sieht vor, dass die von den Behörden der Vertragsparteien verfügten nationalen Einreiseverbote, Ausweisungen sowie Wegweisungen auch für das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gelten, sofern die Behörden der Vertragsparteien in Einzelfällen keine Ausnahmen von diesem Grundsatz vereinbart haben. Diese Bestimmung wurde sinngemäss aus den 63er-Vereinbarungen20 übernommen.

Art. 11 Rückübernahme- und Visaabkommen

Absatz 1 hält fest, dass die Schweiz bei Verhandlungen mit Drittstaaten über ein Rückübernahme- und Visaabkommen nach Möglichkeit nach wie vor die liechtensteinischen Interessen vertritt, mit dem Ziel, Liechtenstein in den Geltungsbereich solcher Abkommen miteinzubeziehen. Vor dem Hintergrund der 63er-Vereinbarungen21 (ein territorialer Anwendungsbereich) fanden die Rückübernahme- und Visaabkommen automatisch auch in Liechtenstein Anwendung. Da die Schweiz und Liechtenstein zwei voneinander unabhängig assoziierte Schengen-Staaten sind und somit keinen gemeinsamen territorialen Anwendungsbereich mehr bilden, werden die künftigen Rückübernahme- und Visaabkommen nicht mehr automatisch in Liechtenstein Gültigkeit haben. Absatz 2 sieht aus diesem Grunde vor, dass die Schweiz ihre Vertragspartner darauf aufmerksam macht, mit Liechtenstein eine Regelung zu treffen, damit diese Abkommen auch in Liechtenstein Anwendung finden. Eine solche Regelung kann bspw. in Form eines Notenaustauschs festgehalten werden,

Art. 12 Regelung von Einzelheiten

Artikel 12 weist darauf hin, dass die Einzelheiten über die Zusammenarbeit im Bereich des Aufenthalts in ausführenden Vereinbarungen gemäss Artikel 2 des Rahmenvertrages festgelegt werden.

4. Abschnitt: Polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum

Art. 13 Grundsatz

Mit dem vorliegenden Rahmenvertrag werden nur die polizeilichen Aufgaben der EZV auf liechtensteinischem Gebiet geregelt. Die Vorverlegung der Zollkontrolle an die liechtensteinisch-österreichische Grenze bedingt, dass der EZV, namentlich dem GWK, im Grenzraum zu Österreich analog polizeiliche Kompetenzen übertragen werden, wie dies die Grenzkantone in den Verwaltungsvereinbarungen mit der EZV

19 op. cit., SR 0.142.115.144

20 op. cit., SR 0.142.115.143

21 op. cit., SR 0.142.115.143