Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/22: Rahmenvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum · 17 Seiten

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zwischen dem GWK und der liechtensteinischen Landespolizei sowie Fragen der Haftung bei gemeinsamen Einsätzen festgelegt.

Art. 15 Vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen

Die Schengener Regelungen sehen vor, dass Grenzkontrollen an den Binnengrenzen unter bestimmten Umständen vorübergehend wiedereingeführt werden können. Artikel 15 regelt das Vorgehen zwischen den Vertragsparteien in solchen Fällen. Wichtig ist, dass sich die Vertragsparteien gegenseitig frühzeitig über eine Wiedereinführung von Grenzkontrollen informieren (Absatz 1); das heisst, die gegenseitige Information hat vor der Information an die anderen Schengen-Mitgliedstaaten zu erfolgen. In Anbetracht des gemeinsamen Zollgebietes sollen derartige Kontrollen an der schweizerisch-liechtensteinischen Binnengrenze jedoch möglichst vermieden werden. Kommt es zur vorübergehenden Wiedereinführung von Grenzkontrollen an der liechtensteinisch-österreichischen Binnengrenze, so unterstützen sich die Vertragsparteien gegenseitig bei deren Durchführung (Absatz 2). Führt die Schweiz vorübergehend Grenzkontrollen ein, werden diese von den aufgrund des Zollvertrages in Liechtenstein zuständigen schweizerischen Behörden an der liechtensteinischösterreichischen Binnengrenze durchgeführt (Absatz 3). In der aufgrund von Art. 16 durch den Bundesrat abzuschliessenden Vereinbarung werden die anzuwendenden Bestimmungen im Falle einer vorübergehenden Wiedereinführung der Grenzkontrollen im Sinne des Schengen-Besitzstands geregelt.

Art. 16 Regelung von Einzelheiten

Artikel 16 weist darauf hin, dass die Einzelheiten im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit im Grenzraum in einer ausführenden Vereinbarung gemäss Artikel 2 festgelegt werden.

5. Abschnitt: Durchführungs- und Schlussbestimmungen

Art. 17 Datenschutz und Datenaustausch

Artikel 17 enthält Bestimmungen zur Bekanntgabe und Bearbeitung der übermittelten Daten durch die Vertragsparteien (Absatz 1 und 2). Daten werden lediglich bekannt gegeben, soweit dies für die Durchführung des vorliegenden Rahmenvertrages notwendig und mit den nationalen Gesetzgebungen sowie den staatsvertraglichen Verpflichtungen vereinbar ist (Absatz 1). Absatz 3 erlaubt einer Vertragspartei den Zugriff auf bestimmte Datensammlungen der anderen Vertragspartei, sofern die notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind. Das GWK benötigt zur wirksamen Aufgabenwahrnehmung Zugriff auf die liechtensteinische Fahndungsdaten, Teile des liechtensteinischen Ausländerregisters sowie auf das liechtensteinische Motorfahrzeugregister. Liechtenstein muss für die Gewährung von Online-Zugriffen die nationale Gesetzgebung anpassen. Die Bestimmungen in Artikel 17 entsprechen den üblichen Datenschutzbestimmungen.

Art. 18 Gemischte Kommission