Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/22: Rahmenvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum · 17 Seiten
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gemacht haben. Dies ermöglicht es dem GWK im Grenzraum entlang der gesamten schweizerischen Zollgrenze einen Beitrag zur Sicherheit zu leisten. Andernfalls würde an der Ostgrenze eine Lücke entstehen. Die vorgesehene Norm besagt, dass Liechtenstein polizeiliche Befugnisse und Aufgaben der EZV überträgt (vgl. Artikel 14). Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den schweizerischen Polizeibehörden und der liechtensteinischen Polizei ist von diesem Rahmenvertrag nicht betroffen. Diese wird durch den Polizeikooperationsvertrag abgedeckt. Ebenso bleibt vom vorliegenden Rahmenvertrag unberührt der Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Sicherheits- und Zollbehörden. Absatz 1 von Artikel 13 macht deutlich, dass Liechtenstein den aufgrund des Zollvertrages auf seinem Staatsgebiet zuständigen schweizerischen Behörden bestimmte polizeiliche Aufgaben und Befugnisse an der liechtensteinischösterreichischen Binnengrenze und im Grenzraum überträgt. Absatz 2 definiert den Grenzraum. Absatz 3 weist schliesslich darauf hin, dass die Aufgaben und Befugnisse der liechtensteinischen Polizeibehörden auf dem Staatsgebiet Liechtensteins von diesem Rahmenvertrag unberührt bleiben.
Art. 14 Polizeiliche Befugnisse und Massnahmen
Absatz 1 definiert die polizeilichen Aufgaben und Befugnisse der EZV auf liechtensteinischem Staatsgebiet eingehender. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass weder das Territorium des Kantons St. Gallen noch das Territorium des Kantons Graubünden durch den vorliegenden Rahmenvertrag in irgendeiner Form tangiert werden. Sowohl der Kanton Graubünden als auch der Kanton St. Gallen haben auf ihrem jeweiligen Territorium der Grenze entlang eine Zone ausgeschieden, in welcher das GWK im Auftrag der genannten Kantone bestimmte polizeiliche Aufgaben wahrnehmen kann. Bei Vorliegen eines Anfangsverdachtes im Rahmen der Zollkontrolle an der liechtensteinisch-österreichischen Binnengrenze (Absatz 2) findet Absatz 1 ebenfalls Anwendung. Absatz 3 regelt die Befugnisse der EZV im Berggebiet. Sowohl innerhalb als auch ausserhalb des Grenzraumes kann es gemeinsame Kontrollen geben, die unter der Einsatzleitung der liechtensteinischen Landespolizei stehen (Absatz 4). Die Durchführung solcher gemeinsamer Kontrollen erfolgt lagebezogen und nach Massgabe der vorhandenen Ressourcen (Absatz 5). Lagebezogene Kontrollen heisst in diesem Falle erhöhte bzw. dichter geführte Kontrollen. Die schweizerischen Interessen sind gebührend zu berücksichtigen. Diese Bestimmung geht insofern über die Regelung der gemeinsamen Kontrollen im trilateralen Polizeikooperationsvertrag hinaus, als es sich hier um eine „Muss“- Bestimmung handelt. Aus innenpolitischen Gründen kann dem GWK nur ein relativ beschränkter Grenzraum zugewiesen werden. Um den gleichen Beitrag zur Sicherheit wie im Grenzraum der Grenzkantone leisten zu können und unter Berücksichtigung des Schengen-Besitzstands ist es notwendig, dass gemischte Patrouillen des GWK und der liechtensteinischen Landespolizei auf dem gesamten liechtensteinischen Staatsgebiet in Berücksichtigung der schweizerischen Interessen durchgeführt werden. Die aufgrund von Artikel 16 durch den Bundesrat abzuschliessende Vereinbarung präzisiert die Befugnisse des GWK im sicherheitspolizeilichen Aufgabenbereich (Gefahrenabwehr) und im kriminalpolizeilichen Aufgabenbereich. Zudem werden in der Vereinbarung die Vorfälle, bei welchen Liechtenstein zusätzlich die Ermittlungs- und Erledigungskompetenz an die EZV delegiert, abschliessend aufgezählt. Schliesslich werden die genauen Modalitäten bezüglich der Zusammenarbeit