Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/22: Rahmenvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum · 17 Seiten

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Bundesversammlung genehmigt sein wird (Art. 7a Absatz 2 Buchstabe b RVOG). Zum heutigen Zeitpunkt sind drei ausführende Vereinbarungen (Visumverfahren und Einreise, Aufenthalt und polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum) vorgesehen. Diese sind - im Unterschied zum Rahmenvertrag - noch nicht paraphiert und können daher noch geändert werden, ohne dass Neuverhandlungen aufgenommen werden müssen.

2. Abschnitt: Visumverfahren und Einreise

Art. 3 Visumverfahren

Es ist vorgesehen, dass die Schweiz im Auftrag und nach Rücksprache mit Liechtenstein Schengen-Visa erteilt. Bereits heute erteilt die Schweiz für Liechtenstein Visa für einen bewilligungsfreien Aufenthalt (z.B. Tourismus, Besuch bis zu drei Monaten). Diese bewährte Praxis soll weiter geführt werden. Dies hat zur Folge, dass auch für Beschwerden gegen die Verweigerung von Schengen-Visa grundsätzlich die schweizerischen Behörden zuständig sind, sofern darin nicht die Verletzung des EWR-Abkommens geltend gemacht wird. Handelt es sich hingegen um ein Visum für einen bewilligungspflichtigen Aufenthalt, liegt die Verantwortlichkeit bei Liechtenstein. Für Beschwerden gegen die Verweigerung von nationalen liechtensteinischen Visa sind somit die liechtensteinischen Behörden zuständig. Die Bestimmungen in Artikel 3 gehen weiter als eine Vertretung im Sinne der einschlägigen Schengen-Regelung. Die Einzelheiten im Bereich des Visumverfahrens und der Einreise werden in einer ausführenden Vereinbarung gemäss Artikel 2 festgelegt. Die aufgrund von Artikel 5 durch den Bundesrat abzuschliessende Vereinbarung präzisiert das Ausstellungsverfahren, insbesondere was die Absprache zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien und die Annulation eines Visums betrifft, sowie das Rechtsmittelverfahren.

Art. 4 Vertretung

Die Schengener Regelungen sehen die Möglichkeit vor, dass sich ein Schengen-Staat im Visumverfahren durch einen anderen Schengen-Staat vertreten lassen kann. Artikel 4 regelt den Informationsvorgang, falls eine Vertragspartei beabsichtigt, sich im Visumverfahren durch einen anderen Schengen-Staat vertreten zu lassen. Während den Verhandlungen hat Liechtenstein jedoch immer wieder bekräftigt, sich nach Möglichkeit wie bereits heute durch die Schweiz vertreten zu lassen. Würde sich die Schweiz im Visumverfahren aus bestimmten Gründen von einem anderen Staat vertreten lassen, so müsste Liechtenstein eine neue Vertretungslösung suchen.

Art. 5 Regelungen von Einzelheiten

Artikel 5 weist darauf hin, dass die Einzelheiten über die Zusammenarbeit im Bereich des Visumverfahrens und der Einreise in ausführenden Vereinbarungen gemäss Artikel 2 des Rahmenvertrages festgelegt werden.