Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/60: 07.492 Parlamentarische Initiative. Schutz und Nutzung der Gewässer (UREK-S) · 33 Seiten
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Den neuen Regelungen über die Reaktivierung des Geschiebehaushaltes (Art. 43a und Art. 83b GSchG) stimmen insgesamt 11 Vernehmlassungsteilnehmer (BS, GL, OW, ZH, 4 Verbände und Vereine, AeU, PUSCH, KSD) vollständig und 37 (AG, AI, FR, GE, NE, NW, SG, SH, SO, EnDK, SVFA, CVP, FDP, GPS, SP, 7 Verbände und Vereine, 5 Energiepolitische und -technische Organisationen, 9 Umweltschutzorganisationen und die Gruppe der Kraftwerke) mit Einschränkungen zu. 3 Vernehmlassungsteilnehmer (TI, SBV-SSE, FME) lehnen die Bestimmungen ab, dies insbesondere mit der Begründung der fehlenden Respektierung der wohlerworbenen Rechte und der Vernachlässigung des Hochwasserschutzes. 6 Akteure beurteilen die neuen Bestimmungen sowohl positiv als auch negativ (BE, GR, VS, RKGK, ACE, SATW).
Wegen des vergleichbaren Aufbaus und Inhalts sind die vorgebrachten Einschränkungen und Änderungsanträge zum Thema Geschiebehaushalt sehr ähnlich wie diejenigen zu den Regelungen über Schwall und Sunk. Die mit Einschränkungen zustimmenden Kantone, Konferenzen und Vereinigungen der Kantone und energiepolitische und -technische Organisationen fordern auch hier eine Interessenabwägung von Schutz und Nutzung der Gewässer sowie die Wahrung der wohlerworbenen Rechte. Die RKGK und die sich auf ihre Stellungnahme beziehenden Kantone (GR, NW, VS) verlangen eine verlässliche Definition und Abgrenzung der im Bereich "Reaktivierung des Geschiebehaushalts" beabsichtigten Massnahmen. Der Kanton SG beantragt, die vorgesehenen Massnahmen auf neue Anlagen (Neukonzessionierungen) und auf Konzessionserneuerungen zu beschränken.
Die Umweltschutzorganisationen sowie die SP und die GPS verlangen auch für die Sanierung des Geschiebehaushalts eine kürzere Frist und befinden die veranschlagten Kosten als zu tief. Abgesehen von diesen beiden Forderungen stimmen sie den neuen Bestimmungen jedoch zu.
Einige Kantone (GR, VS, SG) und die RKGK beantragen, im Bericht die personellen Auswirkungen der neuen Pflichten in den Bereichen Schwall und Sunk sowie Geschiebe (zumindest in den Gebirgskantonen) auf mindestens drei Stellen zu erhöhen.
6 Restwassermengen
Bei den neuen Bestimmungen zu den Mindestrestwassermengen (Art. 31 Abs. 2 Bst. d, Art. 32 Bst. a, bbis und e sowie Art. 80 Abs. 3 GSchG) zeigen sich zwei relativ klare, entgegengesetzte Fronten:
• Die Kantone AG, BE, JU, NE, NW, SG, SH, SO, TG, TI, ZG ZH, alle Umweltschutzorgani-
sationen, sowie die KBNL, SVFA, CSP, GPS, SP, 6 Verbände und Vereine und 3 weitere Vernehmlasser kritisieren, die Lockerung der Restwasserbestimmungen ginge zu weit.
• Die Kantone AR, GR, OW, VS, die energiepolitischen und –technischen Organisationen,
sowie die RKGK, EnDK, 5 Verbände und Vereine, 2 weitere Vernehmlasser und die Kraftwerke bemängeln, die neuen Bestimmung gingen zu wenig weit.