Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/60: 07.492 Parlamentarische Initiative. Schutz und Nutzung der Gewässer (UREK-S) · 33 Seiten
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9.7 Art. 80 Abs. 3 (neu) GSchG (Kleinwasserkraftwerke)
Die neue Bestimmung über die Berücksichtigung des Denkmal- und Inventarschutzes bei Sanierungen von Kleinwasserkraftwerken wird von insgesamt 11 Vernehmlassungsteilnehmern unterstützt (6 KT, 1 VV, 1 UO, 3 WV), während sie demgegenüber von 19 abgelehnt wird (3 KT, 2 KV, 3 PP, 1 VV, 8 UO). Die übrigen Vernehmlasser haben sich nicht ausdrücklich zu dieser Bestimmung geäussert.
Die Befürworter begrüssen die explizite Erwähnung einer Interessensabwägung zwischen den Interessen des Denkmalschutzes und den Interessen des Inventarschutzes, wobei einige zusätzlich die Konkretisierung einzelner zu vager Begriffe ("andere Anlagen" und "oder einen entsprechenden Wert aufweisen") oder die Berücksichtigung Natur- und Landschaftsschutzes und der Gewässerökologie bei der genannten Interessensabwägung fordern.
Die Gegner plädieren sowohl aus ökologischer als auch verfassungsrechtlicher Sicht für die Streichung dieser Bestimmung, da diese ihrer Ansicht nach eine Zurückstufung des Gewässerschutzes hinter den Denkmalschutz impliziert und verweisen auf Art. 76 Abs. 3 BV, welcher keine speziellen Ausnahmen für denkmalgeschützte Kleinwasserkraftwerke vorsieht.
9.8 Art. 83a (neu) GSchG (Sanierung Schwall und Sunk)
Die Beurteilung von Artikel 83a GSchG fällt zweigeteilt aus: Während den Abs. 1, 3 und 4 mit einigen Einschränkungen die grosse Mehrheit zustimmt, lehnen 19 Vernehmlassungsteilnehmer Absatz 2 ab (GL, TI, FR, SVFA, GPS, SP, CPS, 11 UO, EAWAG) und beantragen dessen Streichung. Sie stellen sich gegen eine Unterscheidung der Sanierungsmassnahmen in bauliche und betriebliche, da sich ihrer Ansicht nach bauliche Massnahmen ohnehin durchsetzen werden (da in den meisten Fällen kostengünstiger). Zusätzlich verlangen die EO und die KW, dass Gewässer nur im Rahmen und maximalen Umfang der in Art. 15abis EnG vorgesehenen Finanzierung, unter Abwägung von Schutz und Nutzung der Gewässer und unter Respektierung der wohlerworbenen Rechte saniert werden müssen. Weiter werden zu Art. 83a GSchG die folgenden Forderungen und Änderungsanträge vorgebracht:
• Pflicht der Kantone, die Massnahmen inner 4 – 5 Jahren zu planen und danach innert
einer weiteren Frist umzusetzen (5 KT, 1 KV, 2 PP, 8 UO, 1 VV)
• Eine Verkürzung der Sanierungsfrist (1 KT, 2 PP, 9 UO, 5 VV, 3 WV)
• Berichterstattung an den Bund alle 5 anstatt alle 4 Jahre (9 KT, 2 KV, 1 VV, 3 EO, 13 KW)
9.9 Art. 83b (neu) GSchG (Sanierung Geschiebehaushalt)
Art. 83b GSchG wird von der Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer begrüsst und einzig vom Kanton TI und dem SBV-SSE abgelehnt. Analog zu Art. 83a GSchG werden eine kürzere Sanierungsfrist und eine Berichterstattung alle fünf Jahre gefordert (von denselben Vernehmlassungsteilnehmern). Ebenfalls verlangen die EO und die KW, dass Gewässer nur im Rahmen und maximalen Umfang der in 15abis EnG vorgesehenen Finanzierung, unter Abwä-