Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/60: 07.492 Parlamentarische Initiative. Schutz und Nutzung der Gewässer (UREK-S) · 33 Seiten

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• Ergänzung in Art. 37 GSchG und Art. 4 WBG: Bei allen Eingriffen in Gewässer soll der

Raumbedarf berücksichtigt werden (5 KT, 2 PP, 11 UO, 1 VV)

• Der Raumbedarf soll zusätzlich in Art. 4 GSchG definiert werden (2 PP, 11 UO, 1 VV)

• Erleichterung des Landwerwerbs durch eine Änderung des bäuerlichen Bodenrechts (4

KT, 1 UO, 1 PP)

• Im Raumplanungsgesetz sollen Gewässerraumzonen zur Sicherung und zum Schutz

Raumbedarfs der Gewässer eingeführt werden (2 KT, 2 PP, 1 UO)

9.3 Art. 39a (neu) GSchG (Schwall und Sunk)

Artikel 39a GSchG wird lediglich von 1 Vernehmlassungsteilnehmer (SBV-SSE) ausdrücklich abgelehnt. Die grosse Mehrheit begrüsst die neue Bestimmung mit einigen Einschränkungen und Forderungen, welche insbesondere auf die Respektierung der wohlerworbenen Rechte und die Abwägung der Schutz- und Nutzungsinteressen bei den Sanierungsmassnahmen abzielen. Zusammenfassend werden in den eingereichten Stellungnahmen die folgenden konkreten Forderungen, resp. Änderungsanträge gestellt:

• Abstimmung der Massnahmen gemeinsam mit den Kraftwerksbetreibern (6 KT, 2 KV, 13

KW, 5 EO, 2 VV)

• Massnahmen nur unter Abwägung der Schutz- und Nutzungsinteressen sowie unter Wah-

rung der wohlerworbenen Rechte (8 KT, 2 KV, 13 KW, 5 EO, 2 VV, 1 WV)

• Alternativ zur Erwähnung der wohlerworbenen Rechte in Art. 39a Abs. 1 GSchG wird eine

Ergänzung in Art. 43 WBG vorgeschlagen: Insgesamt darf nur einmal entschädigungslos bis an die Substanz des Nutzungsrechts eingegriffen werden (6 KT, 2 KV)

• Streichung des Kriteriums „Verhältnismässigkeit des Aufwands“ (Art. 39a Abs. 2 GSchG)

(3 KT, 1 PP, 1 UO, 1 VV)

• Bauliche Massnahmen bereits in Art. 39a Abs. 1 GSchG explizit erwähnen (5 KT, 2 KV,

13 KW, 5 EO, 1 VV, 1 WV)

• Die Bestimmungen zu Schwall und Sunk sollten nur bei Speicherkraftwerken angewendet

werden (7 KT, 2 KV, 13 KW, 1)

• Die Nutzung der im Sinne von Abs. 1 erstellten Ausgleichbecken zur Pumpspeicherung

sollte keine Konzessionsänderung erfordern (6 KT, 2 KV, 1 VV)

9.4 Art. 43a (neu) GSchG (Geschiebehaushalt)

Der neue Gesetzesartikel zum Geschiebehaushalt wird von 2 Vernehmlassungsteilnehmern (GR, SBV-SSE) abgelehnt. Der Kanton GR beurteilt den Begriff "ausgeglichener Geschiebehaushalt" in diesem Zusammenhang als weder technisch-naturwissenschaftlich definiert noch justiziabel und befürchtet Unsicherheiten im Vollzug sowie langwierige Gerichtsfälle. Die übrigen Vernehmlassungsteilnehmer stimmen der neuen Bestimmung vollständig oder mit Einschränkungen zu. Die vorgebrachten Einschränkungen und Änderungsanträge fallen analog zu den ersten vier zum Art. 39a GSchG aus (vgl. Kapitel 9.3).