Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/60: 07.492 Parlamentarische Initiative. Schutz und Nutzung der Gewässer (UREK-S) · 33 Seiten

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• Revitalisierung

– Weitergehende Bestimmungen zur Stärkung und Bescheunigung der Revitalisierung (Fristen, kantonale Revitalisierungsprogramme)

– Gegensätzliche Haltung zur Einschränkung "mit verhältnismässigem Aufwand" in Art. 38a Abs. 1 GSchG: Streichung, Nennung von gewissen Interessen, die berücksichtigt weden müssen (z.B. Landwirtschaft) oder Konkretisierung im Sinne einer Bevorzugung „ökologisch und ökonomisch wirksamer Revitalisierungen“

– Festlegung des Revitalisierungsbedarfs und dessen Berücksichtigung bei der Raumplanung sowie Pflicht zur Anpassung der Raumplanung innert Frist

– Berücksichtigung des Raumbedarfs bei allen wasserbaulichen Eingriffen in Gewässer

– Erleichterung des Raumerwerbs im bäuerlichen Bodenrecht

• Schwall/Sunk und Geschiebe:

– Abstimmung von Massnahmen mit den Kraftwerksbetreibern

– Ausdrückliche Pflicht zur Durchführung einer Abwägung der Schutz- und Nutzungsinteressen und bessere Wahrung der wohlerworbenen Rechte

– Anpassung bezüglich der Art der Massnahmen (baulich oder betrieblich), wobei gegensätzliche Forderungen gestellt werden (eine strikte Beschränkung auf bauliche Massnahmen auch bei neuen Kraftwerken einerseits und ein Verzicht auf die Priorisierung von baulichen Massnahmen bei bestehenden Kraftwerken andererseits)

– Berichterstattung über den Fortschritt der Wasserkraftsanierungen alle 5 statt alle 4 Jahre

• Finanzierung

– Ausdrückliche Respektierung wohlerworbener Rechte resp. vollständige Entschädigung der Kosten der Massnahmen (100% statt 80%)

– Möglichkeit von Beiträgen an die Kantone für die Planung der Sanierungsmassnahmen

• Restwasser

– Keine Unterscheidung zwischen natürlicher und künstlicher Fischwanderung (Art. 31 Abs. 2 Bst. d GSchG)

– Konkretisierung von Begriffen wie "ökologisches Potenzial" und "natürliche Funktionen des Gewässers" (Art. 32, Bst. bbis GSchG)

– Ablehnung einer mit unbestimmten Begriffen formulierten Ausnahmemöglichkeit von den Mindestrestwassermengen (Art. 32 Bst. e GSchG)

– Vorschläge für weitere Ausnahmen von der Mindestrestwassermenge (Art. 32 GSchG)