Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/60: 07.492 Parlamentarische Initiative. Schutz und Nutzung der Gewässer (UREK-S) · 33 Seiten
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9.5 Art. 62 b GSchG, Art. 7 (Aufhebung) und 8 WBG (Finanzierung Revitalisierung)
Der neue Artikel 62b GSchG wird von einer grossen Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer begrüsst und lediglich von zwei Kantonen (SG, ZG) abgelehnt. Der Kanton Zug betont, dass mit Artikel 8 WBG bereits ein Instrument der Programmvereinbarung vorhanden sei und somit eine Überschneidung zweier Bundesgesetze entstehe. In drei eingegangenen Stellungnahmen werden sowohl positive als auch negative Aspekte genannt (1 KT, 1 VV, 1, UO), die restlichen Vernehmlassungsteilnehmer stimmen dem neuen Art. 62b GSchG entweder vollständig (7 Vernehmlassungsteilnehmer) oder mit Einschränkungen (19) zu. Zusammenfassend wurden die folgenden Einschränkungen und Änderungsvorschläge eingebracht:
• Die vorgesehenen Mittel (Bundesbeiträge) sind anteilsmässig angemessen, jedoch für die
notwendigen Revitalisierungsmassnahmen nicht ausreichend (5 KT, 5 PP, 11 UO, 2 VV)
• Die Abgeltungen des Bundes sollen nur bei fristgemässer Planung und Durchführung
gewährt werden (1 PP, 10 UO, 1 VV)
• Die Revitalisierungen sollten dezidierter angegangen werden und die dafür vom Bund zur
Verfügung gestellten Mittel in den ersten 10 Jahren im Sinne einer Impulsgebung auf 100 Mio. CHF erhöht und als Verpflichtungskredite abgesichert werden. Ein Zeitraum von 80 Jahren sei zudem zu lange und nicht planbar (1 UO, 1 WV).
• Der Kanton BE postuliert die Errichtung von kantonalen Renaturierungsfonds
Die Aufhebung von Art. 7 WBG wurde lediglich in 5 Stellungnahmen kommentiert. 3 der Vernehmlassungsteilnehmer äussern ihre Zustimmung (1 KT, 1 VV, 1 UO). Der FSU kann der Aufhebung von Art. 7 WBG unter der Bedingung zustimmen, dass das WBG mit dem GSchG und dem BGF in Einklang gebracht wird, was den Schutz von Lebensräumen betrifft. Der RB lehnt eine Streichung von Art. 7 WBG mit der Begründung ab, dass eine Aufhebung die Zielsetzungen Renaturierung und Revitalisierung schwächen würde.
Die Änderungen in Art. 8 WBG wurden in den eingegangenen Stellungnahmen ebenfalls kaum beurteilt.
9.6 Art. 68 Sachüberschrift und Abs. 4 (neu) GSchG (Enteignung)
Der vorgeschlagenen Änderung der Sachüberschrift sowie dem neuen Absatz 4 werden mit einigen wenigen Einschränkungen von allen Vernehmlassungsteilnehmern zugestimmt und das Mittel der Landumlegung wird von einer grossen Mehrheit begrüsst. Postuliert wird einerseits die Klärung der Landerwerbskaskade (freihändiger Erwerb – Landumlegung – Enteignung) in Art. 68 GSchG und im WBG (1 KT, 1 VV, 2 WV), andererseits ein erleichterter Raumerwerb im bäuerlichen Bodenrecht (4 KT, 1 UO, 1 PP). Der SBV-USP fordert, dass im Gesetzestext auch der Verbleib der Flächen im Landwirtschaftsbesitz eine Option sein muss. Nur im Ausnahmefall und bei Freiwilligkeit sollte der Verkauf der Flächen (Übergang in Staatseigentum) eine Option darstellen. Die betroffenen Flächen für die Gewässeraufweitung seien zudem zwingend als ökologische Ausgleichsflächen anzurechnen.