Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/60: 07.492 Parlamentarische Initiative. Schutz und Nutzung der Gewässer (UREK-S) · 33 Seiten
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KV, 3 PP, 12 UO, 4 VV, 3 WV). Es wird betont, die neue Regelung stünde im Widerspruch zu Art. 31 Abs. 1 GSchG und Fliessgewässer sowie Restwassermengen hätten auch anderen Kriterien zu genügen als nur die notwendigen gewässerökologischen Funktionen zu erfüllen (z.B. landwirtschaftliche Bewässerung, landschaftspolitische Kriterien, etc.).
Bezug nehmend auf den bereits bestehenden Art. 32c GSchG (Schutz- und Nutzungsplanung) wird schliesslich von 5 KT, RKGK, EnDK, 2 VV, 2 EO und den Kraftwerken gefordert, den Entscheid über die Schutz- und Nutzungsplanung an die für das Hauptverfahren zuständige Behörde (i.d.R. Kanton) zu übertragen.
9.2 Art. 38a (neu) GSchG (Revitalisierung)
Artikel 38a GSchG wird einzig von 5 Vernehmlassungsteilnehmern ganz oder überwiegend abgelehnt (GR, SG, TI, VSVAK, Prométerre). Der neuen Bestimmung wird somit von der grossen Mehrheit mit einigen Einschränkungen zugestimmt, während 4 Vernehmlassungsteilnehmer sowohl positive als auch negative Elemente bemerken. Die gemachten Forderungen beziehen sich im Wesentlichen auf die Stärkung und Beschleunigung der Revitalisierungspflicht (Festlegung des Revitalisierungsbedarfs, die Einführung von Revitalisierungsprogrammen und –fristen) sowie die Berücksichtigung verschiedener anderer Interessen bei der Revitalisierung (z.B. Landwirtschaft, etc.). Zudem wird die Konkretisierung der Formulierung „mit verhältnismässigem Aufwand“ in Absatz 1 des Artikels gefordert. Zusammenfassend werden in den eingereichten Stellungnahmen die folgenden konkreten Forderungen, resp. Änderungsanträge gestellt:
• Art. 38a Abs. 1 GSchG
– Streichung oder Konkretisierung der Formulierung „mit verhältnismässigem Aufwand“.. Häufig vorgeschlagen wurde die alternative Formulierung „mit grosser ökologischwirtschaftlicher Wirksamkeit“. (8 KT, 1 KV, 3 PP, 1 UO, 2 VV)
– Einführung einer Revitalisierungsfrist (5 KT, 1 Umweltorganisation)
– Berücksichtigung der Interessen des Grundwasserschutzes (3 KT, 1 VV)
– Berücksichtigung der Interessen der Landwirtschaft sowie Rücksicht auf wertvolle Produktionsflächen und Einhaltung des Sachplans Fruchtfolgeflächen (6 KT, 3 VV)
– Berücksichtigung des Hochwasserschutzes (3 KT)
• Art. 38 a Abs. 2 GSchG
– Pflicht der Kantone zur Erstellung von Revitalisierungsprogrammen mit zeitlichen Vorgaben und deren Realisierung (5 KT, 1 KV, 1 PP, 10 UO, 1VV)
– Der Revitalisierungsbedarf soll zusammen mit dem Raumbedarf festgelegt und bei der Raumplanung berücksichtigt werden (4 KT, 1 KV, 1 PP, 10 UO, 1 VV)
– Verpflichtung der Kantone zur Anpassung der Raumpläne innert vier oder fünf Jahren (3 KT, 1 KV, 1 PP, 9 UO, 1 VV)
• Definition der Begriffe „Revitalisierung“ und „Renaturierung“ in Art. 4 GSchG (7 KT, 1 PP,
7 UO, 3 VV)