Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/60: 07.492 Parlamentarische Initiative. Schutz und Nutzung der Gewässer (UREK-S) · 33 Seiten
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9 Hinweise zu einzelnen Artikeln
Bem.: Im Folgenden wurde aus, Platz- und Lesbarkeitsgründen meist auf die Einzelnennung der Urheber von Forderungen verzichtet, zudem wurden die Abkürzungen für die verschiedenen Vernehmlassertypen verwendet..
Die Codierung ("volle Zustimmung" usw.), die in der Tabelle im Anhang ersichtlich ist, wurde jeweils für die Hauptthemen als Ganzes vorgenommen. Die Stellungnahmen zu diesen Hauptthemen sind aber nicht immer deckungsgleich mit der Stellungnahme zu einzelnen Artikeln. Im Folgenden kann es deshalb vorkommen, dass eine Stellungnahme zu einem Artikel als ablehnend aufgeführt ist, aber dennoch zum Hauptthema eine zustimmende Stellungnahme vorliegt.
9.1 Art. 31 Abs. 2 Bst. d und Art. 32 Bst. a, bbis (neu) und e (neu) GSchG (Restwasser)
Die Änderung von Art. 31 Bst. d GSchG (natürliche Fischwanderung) wird deutlich abgelehnt, weil einerseits nicht zwischen natürlicher und künstlicher Fischwanderung unterschieden werden könne und die neue Bestimmung andererseits, wenn sie überhaupt zu einer Änderung führe, ökologischen Anliegen zuwider laufe. Lediglich fünf Vernehmlassungsteilnehmer können sich mit der neuen Formulierung von Abs. d einverstanden erklären. Die eindeutige Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer verlangt die Beibehaltung der heutigen Formulierung.
Art. 32a GSchG (Senkung der Höhengrenze) wird von allen UO, der Mehrheit der sich dazu äussernden Verbände und 4 Kantonen abgelehnt. Für sie geht der neue Vorschlag für die Restwasserbestimmungen zu weit, da es auch auf einer Höhe zwischen 1'500 und 1'700 m.ü.M. Gewässer mit einem grossen ökologischen Wert gäbe. Sie fordern deshalb die Beibehaltung der alten Regelung. Von den Kraftwerken, den EO, der RKGK, 2 VV und 4 KT wird die neue Bestimmung begrüsst. Einige von ihnen fordern außerdem eine weitergehende Ausweitung der Ausnahme auf Gewässer mit einer Ablussmenge Q347 grösser als 200 l/s (im geltenden Gesetz und Vorentwurf: 50 l/s).
Die Einführung des neuen Absatzes bbis in Artikel 32 GSchG (Ausnahmen bei Gewässern mit einem geringen ökologischen Potenzial) wird in der vorgeschlagenen Form von insgesamt 37 Vernehmlassungsteilnehmern abgelehnt (13 KT, 1 KV, 3 PP, 5 VV, 12 UO, 3 WV). Kritisiert wird insbesondere die vage Formulierung ("geringes ökologisches Potenzial"), welche zu Vollzugsschwierigkeiten und Rechtsunsicherheit führe. Die meisten Gegner der Bestimmung fordern deshalb eine Überarbeitung und Konkretisierung des Artikels (z.B. nur eingedolte Gewässer, die nicht ausgedolt werden können, dürfen stärker genutzt werden), welcher sie zustimmen könnten.
Art. 32e GSchG (Ausnahmen, falls notwendige gewässerökologische Funktionen erfüllt sind) wird aus denselben Gründen wie Art. 32bbis GSchG (offene und vage Formulierung führt zu Vollzugsschwierigkeiten und Rechtsunsicherheit) ebenfalls sehr deutlich abgelehnt (15 KT, 2