Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/60: 07.492 Parlamentarische Initiative. Schutz und Nutzung der Gewässer (UREK-S) · 33 Seiten

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• 13 Vernehmlassungsteilnehmer beurteilen die Lockerung als angemessen (AI, BS, FR,

GE, GL, UR, FDP, 3 Verbände und Vereine, VUE, EKD, KSD).

Für die Gegner einer Lockerung der Restwasserbestimmungen steht diese in einem deutlichen Widerspruch zu den restlichen Bestimmungen und bedeutet eine klare Verschlechterung gegenüber der heutigen Situation. Die Lockerung der Bestimmungen wird gewässerökologisch als sehr bedenklich eingestuft. Sie betonen, die heutigen Restwasserbestimmungen hätten sich als absoluter Grenzwert herausgestellt und müssten deshalb generell eher gestärkt als abgeschwächt werden. Aufgrund der offenen Formulierung der neuen Bestimmungen (insb. Art. 32bbis und e GSchG) befürchten sie grosse Vollzugsschwierigkeiten und eine zunehmende Rechtsunsicherheit. Die verwendeten Begriffe sind gemäss ihrer Ansicht zu unbestimmt und bergen ein grosses Missbrauchspotenzial (so z.B. „mit geringem ökologischen Potenzial“ in Art. 32bbis GSchG oder "notwendige gewässerökologische Funktionen" in Art. 32e GSchG). Weiter beurteilen die Gegner eine Senkung der Höhengrenze in Art. 32a GSchG als sehr problematisch, weil dadurch grossflächige Ausnahmen ermöglicht würden.

Die Befürworter einer noch stärkeren Lockerung der Mindestrestwasserbestimmungen beurteilen die neuen Regelungen generell als zu wenig flexibel und sind gegen eine abschliessende Aufzählung der Ausnahmeregelungen (Art. 32 GSchG). Sie begrüssen jedoch die Berücksichtigung des ökologischen Potenzials eines Gewässers bei der Festlegung der Mindestrestwassermengen. Die Bestimmungen sollten ihrer Ansicht nach vermehrt auf die spezifischen lokalen Gegebenheiten ausgerichtet werden können. Die EnDK, RKGK, Kraftwerke und Verbände der Elektrizitätsunternehmen (VSE, swisselectric) fordern zudem die Übertragung des Entscheides über die Schutz- und Nutzungsplanung an die für das Hauptverfahren zuständige Behörde, d.h. in der Regel vom Bund an den Kanton.

7 Finanzierung Revitalisierung

Die Bestimmung zur Finanzierung der Revitalisierungsmassnahmen (Art. 62b GSchG) und die damit einhergehende Anpassung von Art. 8 WBG und Aufhebung von Art. 7 WBG werden mehrheitlich unterstützt. 10 Vernehmlassungsteilnehmer (NW, SH, UR, ZH, CVP, ANS, SFV, ACE, KSD und SATW) stimmen vollständig zu, 8 (BL, SO, ZG, FDP, FSU, SGemV, AV und EAWAG) mit Einschränkungen. Die neuen Regelungen werden lediglich von 2 Akteuren (CSP und SBV-SSE) sowohl positiv als auch negativ beurteilt und von 1 (RB) mit Einschränkungen abgelehnt.

Die Befürworter stimmen mit der vorgeschlagenen Lösung überein, dass der Bund den Kantonen für Revitalisierungsmassnahmen Abgeltungen als globale Beiträge auf der Grundlage von Programmvereinbarungen oder bei besonders aufwendigen Projekten einzelne Abgeltungen gewährt. Ebenso begrüssen sie den für die Subventionierung der Revitalisierungsmassnahmen vorgesehenen Bundesanteil von 65%.