Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/72: Bundesgesetz über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG) · 21 Seiten
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Erläuternder Bericht und Kommentar zum UIDG
konkreten Gegebenheiten bei der Einführung und beim Betrieb des UID-Registers angepasst werden müssen. Vorerst ist im Gesetz nur das Handelsregister als zuständige UID-Stelle aufgenommen, deren Daten unverändert ins UID-Register aufgenommen werden. Artikel 10 Absatz 3 gibt dem Bundesrat die Kompetenz, nach Prüfung der Zuverlässigkeit der Datenbanken, weitere solche zuständigen UID-Stellen zu bezeichnen. Im vorliegenden Gesetz gilt grundsätzlich das Prinzip der Einzelabfragen von Daten der UID-Einheiten. Um den Interessen von Unternehmen unter Wahrung des Datenschutzes Rechnung zu tragen, gibt Artikel 11 Absatz 2 dem Bundesrat die Befugnis, Regeln für Bekanntgabe der UID mittels Sammelabfragen aufzustellen. Artikel 14 des Gesetzes erlaubt dem Bundesrat, die ausführenden Bestimmungen zu erlassen. Es handelt sich dabei insbesondere um Konkretisierungen des Inhalts und der Führung des UID-Registers sowie der Vergabe und Löschung der UID. Die in Artikel 16 Absätze 2 und 3 enthaltene Kompetenz des Bundesrates, die Fristen für die Einführung der UID in den Datensammlungen der UID-Stellen sowie die Ablösung der bestehenden Identifikationsnummern durch die UID zu regeln, ist als Vollzugsrecht zu betrachten. Gleiches gilt für seine in Artikel 18 Absatz 2 enthaltene Kompetenz zur Regelung des Inkrafttretens.