Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/72: Bundesgesetz über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG) · 21 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 13Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuternder Bericht und Kommentar zum UIDG

Art. 17 Änderung bisherigen Rechts

Eine Änderung bisherigen Rechts betrifft das Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (SR 935.61). Das Einsichtsrecht in die kantonalen Register durch die Behörden ist in Artikel 10 Absatz 1 restriktiv geregelt. Es ist deshalb erforderlich, in einem neuen Absatz ausdrücklich festzuhalten, dass die für die Zuteilung und Verwaltung der UID erforderlichen Daten dem Bundesamt für Statistik als UID-Registerführerin mitgeteilt werden dürfen (Art. 10 Abs. 3).

Art. 18 Referendum und Inkrafttreten

Artikel 18 enthält Bestimmungen über das Referendumsrecht und das Inkrafttreten des UIDG. Entsprechend Absatz 1 untersteht dieser nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe a BV dem fakultativen Referendum. Gemäss Absatz 2 bestimmt der Bundesrat den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Dieser ist für den 1. Januar 2011 vorgesehen.