Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/72: Bundesgesetz über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG) · 21 Seiten
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Erläuternder Bericht und Kommentar zum UIDG
Art. 10 Meldung und Berichtigung von UID-Daten
Damit die Register und Datensammlungen von Bund, Kantonen und Gemeinden als Datenquellen optimal genutzt werden können, haben die UID-Stellen die Pflicht, dem BFS die Kernmerkmale und allenfalls die Zusatzmerkmale neuer UID-Einheiten (Abs. 1 Bst. a), alle Änderungen hinsichtlich der im UID-Register geführten Merkmale einer UID-Einheit (Abs. 1 Bst. b) sowie die Beendigung der Tätigkeit einer UID-Einheit (Abs. 1 Bst. c) zu melden. Dieses Vorgehen erlaubt es, den Unternehmen keine neuen Meldepflichten aufzuerlegen und das UID-Register möglichst kostengünstig zu betreiben. Da die Einträge im Handelsregister eine Rechtswirkung entfalten, sind sie für das UID-Register bestimmend und können nicht durch andere UID-Stellen verändert werden (Abs. 2). Zum Schutz vor missbräuchlichen Einträgen müssen für bestimmte Gruppen von UID-Einheiten die Meldungen über ein entsprechendes Register erfolgen. Es handelt sich dabei hauptsächlich um freie Berufe und Institutionen, die zur Ausübung ihrer Tätigkeit eine Zulassung benötigen. Dazu gehören beispielsweise der Betrieb einer Arzt- oder Anwaltspraxis. Die Entscheidung darüber, welche Daten von welchen UID-Stellen unverändert übernommen werden, überträgt Absatz 3 an den Bundesrat zur Regelung auf dem Verordnungsweg. Gleichzeitig ist in der Verordnung auch zu regeln, wie bei überschneidenden Verantwortlichkeiten vorzugehen ist.
Die UID soll für einen breiten Anwendungsbereich zur Verfügung stehen. Dafür ist die Aktualität der Daten wichtig. Dieses Interesse deckt sich mit dem Recht der betroffenen UID-Einheiten, ihre Daten gegebenenfalls berichtigen zu lassen. Solche Berichtigungen können die UID-Einheiten jederzeit verlangen (Abs. 4). In denjenigen Fällen, in welchen die Daten von einem anderen Register unverändert übernommen werden, muss diese Berichtigung beim entsprechenden Register vorgenommen werden. In den übrigen Fällen kann die Berichtigung bei irgend einer UID-Stelle oder direkt beim BFS verlangt werden.
Art. 11 Bekanntgabe der UID-Daten
Artikel 11 regelt den Zugang zu den Daten im UID-Register. Absatz 1 hält fest, dass die Kernmerkmale jeder UID-Einheit im Internet allgemein zugänglich sind, wobei die Suchfunktionen eingeschränkt werden und sich die Abfragemöglichkeiten auf Einzelabfragen zu beschränken haben. Diese Einschränkung erfolgt durch technische Massnahmen und hat vor allem das Ziel, Massenabfragen zu verhindern, die dem Sammeln von Adressen zu privaten und kommerziellen Zwecken dienen. Ausnahmen vom Prinzip der Einzelabfragen, wie sie in Absatz 1 geregelt sind, kann der Bundesrat gemäss Absatz 2 zulassen, indem er dem BFS gestattet, auf Anfrage die UID in grösserem Umfang an private Nutzer weiterzugeben. Voraussetzung ist, dass die entsprechenden Einheiten bereits in der Datensammlung des privaten Nutzers vorhanden sind. Dies ermöglicht dem privaten Nutzer, seine Datensammlung automatisiert mit der UID zu ergänzen, ohne manuelle Einzelabfragen durchführen zu müssen. Der private Nutzer muss dabei die Namen und die Adressen dem BFS liefern und dieses ergänzt die Daten mit der UID. Die Kosten dieser Tätigkeit können dem privaten Nutzer verrechnet werden.
Aus Gründen des Datenschutzes werden die Daten von Inhabern einer UID, die nicht aufgrund anderer Gesetze zur Publikation ihrer Daten verpflichtet sind (beispielsweise durch Eintrag im Handelsregister), gesperrt, sofern sie dem öffentlichen Zugriff auf ihre Kernmerkmale beim UID-Register nicht ausdrücklich zustimmen. Von dieser Sperrung nicht betroffen sind die Zugriffsrechte der UID-Stellen (Abs. 3). Deshalb kann auch der Zugriff auf die Zusatzmerkmale nicht gesperrt werden, da er nur den UID-Stellen möglich ist (Abs. 4). Die als Hilfsmerkmale bezeichneten Daten dienen ausschliesslich der technischen und organisatorischen Führung des UID-Registers und sind nur dem BFS zugänglich (Abs. 5).
Art. 12 Löschung der UID-Daten
Meldet eine UID-Stelle, dass eine UID-Einheit ihre wirtschaftliche Tätigkeit beendet hat, wird diese im Register als „gelöscht“ gekennzeichnet. Ausnahmen sind vorgesehen, wenn aufgrund anderer administrativer Tätigkeiten eine Weiterführung notwendig ist (Abs. 1). Dies bedeutet, dass eine UID-Einheit im UID-Register erst als gelöscht gekennzeichnet werden kann, wenn sie beispielsweise auch im Handelsregister gelöscht wurde. Die als gelöscht gekennzeichneten Daten sind für die Dauer von sechs Jahren weiterhin im Internet öffentlich zugänglich (Abs. 2). Dies ist notwendig, um die Rückverfolgbar-