Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/72: Bundesgesetz über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG) · 21 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 12Fedlex · Erläuternder Bericht
Erläuternder Bericht und Kommentar zum UIDG
keit und die nachträgliche Identifikation der eingetragenen UID-Einheiten sicherzustellen. Die Frist wurde auf sechs Jahre festgelegt um der Verjährungsfrist von Steuerforderungen zu entsprechen.
Die UID-Stellen haben auch nach Ablauf dieser sechs Jahre noch Zugriff auf die Daten.
Art. 13 Datenschutz und Datensicherheit
Die Sammlung von Daten in einem zentralen Register erfordert besondere Aufmerksamkeit hinsichtlich des Datenschutzes. So wird in Absatz 1 vorab festgehalten, dass Private eine UID von Dritten nur dann in ihren Datensammlungen führen und verwenden dürfen, wenn diese im UID-Register veröffentlicht ist oder wenn die betroffene UID-Einheit ihre Einwilligung dazu gegeben hat.
Jede UID-Stelle zeichnet in ihrem Bereich für die ordnungsgemässe Führung und Verwendung der UID verantwortlich (Abs. 2). Sie beachtet dabei die eidgenössischen und kantonalen Datenschutzbestimmungen. Da das BFS mit der Führung des UID-Registers zentrale Verwaltungsaufgaben übernimmt, muss es geeignete Massnahmen für den Schutz und die Sicherheit der darin enthaltenen Daten ergreifen (Abs. 3).
Art. 14 Ausführungsbestimmungen
Artikel 14 hält fest, dass der Bundesrat für den Vollzug des UIDG die Kompetenz hat, eine spezifische Verordnung zu erarbeiten. Es handelt sich dabei nicht um eine Übertragung von Rechtsetzungsbefugnissen, sondern um eine Vollzugskompetenz.
Art. 15 Vollzug
Artikel 15 verpflichtet die Kantone, die für die Einführung der UID in ihrem Zuständigkeitsbereich erforderlichen gesetzlichen Anpassungen vorzunehmen und allfällige Weisungen zu erlassen und diese dem Eidgenössischen Departement des Innern zur Kenntnis zu bringen.
Art. 16 Übergangsbestimmungen
Absatz 1 gewährt den UID-Stellen eine Frist von höchstens fünf Jahren ab Inkrafttreten des Gesetzes, um sowohl die entsprechenden Register und Datenbanken als auch ihre Prozesse anzupassen, die UID einzuführen und die Meldeflüsse zwischen ihnen und dem UID-Register zu etablieren. Diese fünf Jahre wurden gewählt, um den UID-Stellen die Möglichkeit zu geben, die Anpassungsarbeiten mit anderen Aufgaben zu koordinieren und so die Einführungskosten massgeblich zu senken.
Um von Beginn weg das Potential der UID möglichst gut ausnützen zu können und den UID-Stellen die Einführung des Identifikators zu erleichtern, ist es allerdings notwendig, dass bei gewissen Registern die Einführungsfrist auf zwei Jahre verkürzt wird. Es handelt sich dabei um Register, welche einen grossen Anteil am künftigen Datenbestand des UID-Registers enthalten oder für die Korrektheit der Daten im UID-Register wichtig sind. Aus heutiger Sicht sind dies das Betriebs- und Unternehmensregister des BFS, die Register der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), das Agrarinformationssystem AGIS des Bundesamtes für Landwirtschaft (BLW), das Register der Medizinalberufe des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) sowie das KMU-Portal des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO). Auf kantonaler Ebene sind momentan nur die Handels- und die Landwirtschaftsregister für eine verkürzte Einführungsfrist vorgesehen. Ob weitere Register dazu kommen, muss noch vertieft abgeklärt werden. Deshalb erhält der Bundesrat in Absatz 2 die Kompetenz, solche zu bestimmen. Mit der Einführung der UID ist auch das Ziel verbunden, die vielen heute bestehenden Identifikationsnummern für Unternehmen in den UID-Stellen zu ersetzen. Absatz 3 sieht deshalb vor, dass innert fünf Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes alle anderen noch bestehenden Identifikationsnummern für den Verkehr zwischen den UID-Stellen und den UID-Einheiten durch die UID abgelöst werden sollen und diese nach aussen als alleiniger Identifikator dient. Da es aus technischen und organisatorischen Gründen nicht möglich sein wird, alle bestehenden Identifikationsnummern gleichzeitig abzulösen, ist es zweckmässig, dem Bundesrat die Kompetenz für die Regelung der Fristen für die einzelnen Register bzw. Nummernsysteme zu erteilen und gegebenenfalls Ausnahmen hinsichtlich Einhaltung der Frist zu bewilligen (Abs. 3 Satz 2).
In Absatz 4 ist vorgesehen, dass jeder Kanton für die Phase der Einführung der UID eine Amtsstelle bestimmt, die dem BFS als Ansprechpartner dient. Sie informiert das BFS über den Stand der Umsetzung und ermöglicht damit ein koordiniertes Vorgehen zur fristgerechten Realisierung der UID.