Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/72: Bundesgesetz über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG) · 21 Seiten
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Erläuternder Bericht und Kommentar zum UIDG
4 Rechtliche Aspekte
4.1 Verfassungsmässigkeit
Das UIDG stützt sich auf die Artikel 65 Absatz 2, Artikel 77 Absatz 2, Artikel 80 Absätze 1 und 2, 95 Absatz 1, 104 Absatz 1, 112 Absatz 1, 113 Absatz 1, 114 Absatz 1, 116 Absätze 2 und 3, 117 Absatz 1, Artikel 118 Absatz 2 Buchstaben a und b, 122 Absatz 1, 130 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV). Die recht grosse Anzahl von Verfassungsgrundlagen ist dadurch zu erklären, dass die vorgesehene gesetzliche Regelung in die administrativen Abläufe zahlreicher Rechtsgebiete eingreift. In der BV ist keine ausdrückliche Kompetenz enthalten, die den Bund ermächtigen würde, eine Unternehmens-Identifikationsnummer einzuführen und ein Unternehmens-Identifikationsregister einzurichten. Beim Fehlen einer expliziten Verfassungsgrundlage ist zu prüfen, ob eine implizite Verfassungsgrundlage vorliegt. Dazu gehören Kompetenzen, die in der BV zwar nicht ausdrücklich genannt werden, die jedoch mit der expliziten Sachkompetenz eng verbunden oder praktisch notwendig sind, um dem Bund die Erfüllung der ihm zugewiesenen Aufgaben zu ermöglichen. Das UIDG kann sich auf zahlreiche solcher impliziten Verfassungsgrundlagen stützen. So kommt dem Bund zum Beispiel im Sozialversicherungsrecht eine umfassende Rechtsetzungskompetenz zu, die Voraussetzung ist, damit der Bund seine vielfältigen Aufgaben auf diesem Gebiet wahrnehmen und namentlich die administrativen Belange vereinfachen kann.
Die Einführung der UID dient vorab dem Zweck, im Sinne einer Vereinfachung administrativer Abläufe bereits bestehende Identifikatoren zu ersetzen. Insoweit kann hinsichtlich der Verfassungsgrundlage dieses Gesetzes auf die für die bisherigen Identifikationsnummern massgeblichen Verfassungsbestimmungen zurückgegriffen werden. Dies sind im Zusammenhang mit der Identifikationsnummer des Handelsregisters Artikel 122 Absatz 1 BV zur Gesetzgebung auf dem Gebiet des Zivilrechts, bezüglich der Mehrwertsteuernummer die Kompetenz des Bundes zur Erhebung einer Mehrwertsteuer in Artikel 130 Absatz 1 BV, für die AHV-abrechnungspflichtigen Unternehmen Artikel 112 Absatz 1 BV zur Gesetzgebung über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge sowie in Bezug auf das Agrarinformationssystem AGIS Artikel 104 Absatz 1 BV (Landwirtschaft).
Die breite Abstützung der UID erfordert ferner, diese Identifikationsnummer auch auf den Gebieten der Forstwirtschaft, der Tierseuchengesetzgebung, des Tierschutzes und der Lebensmittelgesetzgebung zur Anwendung zu bringen. Die implizite Kompetenz dazu beruht auf Artikel 77 Absatz 2 (Schutz des Waldes), Artikel 80 Absätze 1 und 2 (Tierschutz) und Artikel 118 Absatz 2 Buchstaben a und b (Kompetenz zum Erlass von Vorschriften zum Schutz der Gesundheit).
Weiter ist vorgesehen, die UID in weiteren Gebieten des Sozialversicherungsrechts zur Abrechnung zwischen den Kassen und den UID-Einheiten zu verwenden. Dies betrifft die Gebiete der beruflichen Vorsorge (Art. 113 Abs. 1 BV), der Arbeitslosenversicherung (Art. 114 Abs. 1 BV), der Familienzulagen und Mutterschaftsversicherung (Art. 116 Abs. 2 und 3 BV) sowie der Kranken- und Unfallversicherung (Art. 117 Abs. 1 BV).
Den UID-Einheiten wird eine einheitliche Unternehmens-Identifikationsnummer zugewiesen, ihre Daten werden im UID-Register gespeichert und sind öffentlich zugänglich. Dies lässt sich auf die Bestimmung in Artikel 95 Absatz 1 BV stützen, wonach der Bund Vorschriften über die Ausübung privatwirtschaftlicher Tätigkeit erlassen kann und für einen einheitlichen Wirtschaftsraum sorgt.
Zweck der UID ist es schliesslich auch, statistische Prozesse zu unterstützen. Eine entsprechende Verfassungsgrundlage dazu findet sich in Artikel 65 Absatz 2 BV (Statistik).