Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/72: Bundesgesetz über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG) · 21 Seiten

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Erläuternder Bericht und Kommentar zum UIDG

2 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

2.1 Gliederung des Gesetzes

Das Gesetz umfasst 18 Artikel. Aufgrund der Kürze wurde auf eine Gliederung in einzelne Abschnitte verzichtet.

2.2 Die einzelnen Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Das Gesetz schafft die Grundlage für die Einführung einer einheitlichen Identifikationsnummer für die Unternehmen in der Schweiz. Mit der UID soll der Datenaustausch zwischen den Unternehmen und der öffentlichen Verwaltung sowie innerhalb der Verwaltung einfacher und sicherer werden. Die Unternehmen können die UID auch im Verkehr untereinander verwenden. Sie erlaubt es, Unternehmen übergreifend einfach und eindeutig zu identifizieren. Dies führt zu einer massgeblichen administrativen Entlastung der Unternehmen und zu einem grossen Nutzen für die öffentliche Verwaltung. Die UID ist auch eine wichtige Voraussetzung für E-Government und deshalb notwendig für die Umsetzung der entsprechenden Strategie des Bundesrates.

Art. 2 Gegenstand

Das UIDG regelt, wem eine UID zugewiesen wird, wie diese Zuweisung erfolgt und welche Rechte und Pflichten mit der UID verbunden sind. Zudem enthält das Gesetz Bestimmungen betreffend die Ausgestaltung und die Führung des UID-Registers.

Art. 3 Geltungsbereich

Das Gesetz findet auf alle UID-Stellen sowie auf alle UID-Einheiten Anwendung. Die beiden Begriffe werden in Artikel 4 definiert. Insoweit wird auf die Ausführungen in dieser Bestimmung verwiesen.

Zum besseren Verständnis sei hier lediglich erwähnt, dass es sich bei den UID-Stellen im Wesentlichen, aber nicht ausschliesslich, um Stellen der öffentlichen Verwaltung handelt, während als UID-Einheiten Unternehmen im weitesten Sinne bezeichnet werden.

Art. 4 Begriffe

In diesem Artikel werden wesentliche Begriffe des Gesetzes definiert. Gemäss Absatz 1, Buchstabe a ist die UID eine nichtsprechende Identifikationsnummer. Das bedeutet, dass sie alleine, ohne weitere Informationen, keine Rückschlüsse auf die UID-Einheit zulässt. Sie ist ausserdem für die Dauer des Bestehens der UID-Einheit unveränderlich.

Buchstabe b erklärt den Begriff der UID-Einheit. Es handelt sich dabei um alle Unternehmen im weitesten Sinne des Begriffs sowie weitere organisatorische oder institutionelle Einheiten, die aus rechtlichen, administrativen oder statistischen Gründen identifiziert werden müssen. Auch wenn die Definition der UID-Einheit möglichst umfassend sein soll, so ist grundsätzlich nicht vorgesehen, dass lokale Arbeitsstätten (Filialen, Zweigniederlassungen usw.) eigene UID-Einheiten bilden. Dies wäre aufgrund verschiedener Bedürfnisse, zum Beispiel im Rahmen der Lebensmittel- oder Tierseuchengesetzgebung, zwar gewünscht, würde aber dazu führen, dass den Unternehmen zusätzliche Meldepflichten auferlegt werden müssen, da die Nachführung der Arbeitsstätten nicht mehr allein über Mitteilungen der Verwaltungsstellen gewährleistet werden kann. Für entsprechende administrative Aufgaben ist es bereits heute möglich, gewisse Angaben zu den lokalen Arbeitsstätten aus dem Betriebs- und Unternehmensregister (BUR) des BFS zu verwenden und so verschiedene Bedürfnisse abzudecken.

Da es nicht möglich ist, die Definition des Unternehmens für alle administrativen Prozesse zu vereinheitlichen, kann es sein, dass einzelne Unternehmen in Ausnahmefällen nicht nur für sich selbst eine UID erhalten, sondern auch für einzelne Teile. Solche Fälle ergeben sich vereinzelt aufgrund unterschiedlicher Definitionen in den Bereichen Handelsregister und Steuern.