Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/72: Bundesgesetz über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG) · 21 Seiten
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Erläuternder Bericht und Kommentar zum UIDG
Aufgrund der breiten Verwendung des Unternehmensbegriffs ist eine umfangreiche Begriffsklärung der UID-Einheit notwendig. Unter dem Begriff UID-Einheit werden verstanden:
• Ziffer 1: Alle im Handelsregister eingetragenen Rechtseinheiten sind UID-Einheiten.
• Ziffer 2: Es gibt eine Vielzahl von Einheiten, welche nicht im Handelsregister eingetragen sind, aber aufgrund ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit auf eidgenössischer Ebene steuer- oder abgabepflichtig sind. All diese Personen sind als UID-Einheiten zu betrachten. Dies ermöglicht eine einheitliche Identifikationsnummer im Bereich der Steuern und Abgaben.
• Ziffer 3: Dieser Punkt umfasst alle übrigen Selbständigerwerbenden oder freiberuflich tätigen Personen. Auf die Einführung einer Umsatzuntergrenze wird verzichtet. Es sind alle Einheiten zu erfassen, die durch ihre wirtschaftliche Tätigkeit in administrative Prozesse (z.B. Abrechnung von AHV-Beiträgen) involviert sind. Eine Abgrenzung (z.B. aufgrund des erzielten Umsatzes) würde die Bedeutung der UID einschränken und zu Problemen bei der praktischen Anwendung führen. Die ausschliessliche Aufnahme der UID-Einheiten über die UID-Stellen sorgt dafür, dass nur jene Einheiten eine UID erhalten, die tatsächlich in einen administrativen Prozess involviert sind.
• Ziffer 4: Hier handelt es sich insbesondere um die einfache Gesellschaft. Diese darf zwar keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, da es sich sonst um eine Kollektivgesellschaft mit Eintragungspflicht ins Handelsregister handelt. Zu administrativen Zwecken ist dennoch verschiedentlich eine Identifizierung notwendig. Zum Beispiel sind als einfache Gesellschaft organisierte Gemeinschaftspraxen von Ärzten in entsprechenden Berufsregistern zu führen und müssen deshalb eine UID erhalten, selbst wenn diese nicht als rechtlich selbständige Einheiten agieren, da die Teilhaber auf eigene Rechnung arbeiten.
• Ziffer 5: Ausländische oder internationale juristische Personen erhalten eine UID, wenn sie aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen in administrative Prozesse einbezogen werden oder eine Geschäftsniederlassung in der Schweiz haben. Nicht als UID-Einheiten gelten alle institutionellen Begünstigten gemäss Gaststaatgesetz4. Dabei handelt es sich insbesondere um diplomatische Vertretungen und internationale Organisationen.
• Ziffer 6: Im Bereich von Landwirtschaft, Tierhaltung und Nahrungsmittel gibt es zahlreiche administrative Prozesse (Bewilligungs- und Meldepflichten, Abgaben, Subventionen, Kontrollen, etc.). Eine Vielzahl von Verwaltungsstellen ist in diese Prozesse involviert. Neben den eidgenössischen und kantonalen Landwirtschafts- und Veterinärämtern gehören beispielsweise auch die Kantonschemiker dazu. Bereits heute bestehen in diesen Bereichen kantonale Identifikationsnummern. Für eine gesamtschweizerische Koordination der Massnahmen ist es aber wichtig, dass die Schweiz eine national eindeutige Identifizierung besitzt.
• Ziffer 7: Als UID-Einheiten gelten auch Stellen der öffentlichen Verwaltung von Bund, Kantonen und Gemeinden, soweit sie aufgrund administrativer Aufgaben (z.B. im Zusammenhang mit E-Government) oder aus statistischen Gründen eindeutig identifizierbar sein müssen. Der Begriff des Unternehmens ist für die öffentliche Verwaltung nicht anwendbar.
• Ziffer 8: Die mit öffentlichen Aufgaben betrauten privat- oder öffentlich-rechtlichen Institutionen sollen ebenfalls eine UID erhalten. Hier geht es hauptsächlich um Institutionen im Bildungs-, Gesundheits- und Sozialversicherungsbereich.
Buchstabe c erläutert den Begriff der UID-Stelle. Er umfasst grundsätzlich alle Stellen, mit denen UID-Einheiten zu administrativen und statistischen Zwecken Kontakt haben und die entsprechende Datensammlungen führen. Die wichtigste Gruppe bildet dabei die öffentliche Verwaltung, sowohl auf Stufe des Bundes als auch auf Stufe der Kantone und Gemeinden. Im Weiteren gehören dazu aber auch diejenigen privat- und öffentlich-rechtlichen Einrichtungen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Zur
4 SR 192.12 Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge (Gaststaatgesetz, GSG)