Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/72: Bundesgesetz über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG) · 21 Seiten
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Erläuternder Bericht und Kommentar zum UIDG
letztgenannten Gruppe zählen insbesondere Institutionen im Bereich der Sozialversicherung (AHV-Ausgleichskassen). Es ist zu erwähnen, dass UID-Stellen gleichzeitig auch UID-Einheiten sein können.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Entwicklung des UID-Systems in Zukunft gewisse Anpassungen des Begriffs der UID-Einheiten erfordern könnte. Die Delegation an den Bundesrat, die UID-Einheiten näher zu umschreiben, ist daher zweckmässig (Abs. 2).
Art. 5 Zuweisung der UID
Jede UID-Einheit erhält eine zufällig vergebene UID (Abs. 1). Diese erlaubt eine eindeutige Identifizierung der entsprechenden Einheit. Umgekehrt besteht auch eine eindeutige Zuordnung jeder UID-Einheit zu ihrer UID. Das setzt voraus, dass jeder Einheit nur eine Nummer zugeteilt wird und diese Nummer während der ganzen Dauer des Bestehens eines Unternehmens unveränderlich ist. Bei natürlichen Personen bedeutet dies sogar, dass deren UID nach einer Löschung im UID-Register wieder reaktiviert wird, sofern die Person erneut eine selbständige, wirtschaftliche Tätigkeit aufnimmt. Personen, welche mehrere unterschiedliche wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, besitzen nur eine UID. Die eindeutige Identifikation bedeutet auch, dass jede Nummer nur einmal vergeben wird und nicht wiederverwendet werden darf (Abs. 3). Auf diese Weise kann eine UID-Einheit über ihre ganze Lebensdauer verfolgt werden. Diese Eigenschaften sind unabdingbar, um bestehende Nummernsysteme, mit denen Rechte und Pflichten verbunden sind (z.B. Identifikationsnummer des Handelsregisters), durch die UID ablösen zu können. Die Zuweisung der UID erfolgt mit Hilfe des durch das BFS geführten UID-Registers. Als Grundlage dafür muss die UID-Stelle den Namen und die Adresse der UID-Einheit dem BFS mitteilen (Abs. 2). Um die laufenden Prozesse bei der UID-Stelle nicht zu verzögern, erfolgt die Zuweisung der UID in Echtzeit. In Absatz 4 wird festgehalten, dass die Vergabe der UID für die UID-Einheiten unentgeltlich ist.
Art. 6 Verwendung der UID
Um den erwünschten Nutzen der UID für die Unternehmen und die Verwaltung tatsächlich realisieren zu können, müssen den UID-Stellen gewisse Pflichten auferlegt werden. Sie sind verpflichtet, im Verkehr mit UID-Einheiten die UID als Identifikator anzuerkennen (Abs. 1 Bst. a) und in ihren Datensammlungen zu führen (Abs. 1 Bst. b). Die Führung von weiteren Angaben aus dem UID-Register ist möglich, wird aber nicht vorgeschrieben. Dies insbesondere nicht, weil beispielsweise für bestimmte administrative Prozesse eine Kontaktadresse benötigt wird, welche von derjenigen im UID-Register abweichen kann. Die UID-Stellen haben im Datenaustausch untereinander und mit den UID-Einheiten die UID zu verwenden (Abs. 1 Bst. c). In begründeten Fällen können bestehende Identifikatoren im Verkehr zwischen den UID-Stellen weiterhin verwendet werden, wenn gleichzeitig auch die UID mitgeliefert wird. So lässt sich der gewünschte Nutzen für die Verwaltung erreichen, ohne dass alle heute bestehenden Prozesse vollständig umgestellt werden müssen, was mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden wäre. Im Verkehr mit den UID-Einheiten müssen die UID-Stellen nach Ablauf der Übergangsfrist ausschliesslich die UID verwenden. Demgegenüber wird den UID-Einheiten das Recht eingeräumt, im Verkehr mit den UID-Stellen sowie untereinander die UID zu verwenden, ohne sie dazu zu verpflichten (Abs. 2). Obwohl eine solche Verpflichtung für die Verwaltung Vorteile hätte, wird darauf verzichtet, um den Unternehmen keine zusätzlichen Pflichten aufzuerlegen. Wo bereits heute eine solche Pflicht besteht (z.B. bei der Mehrwertsteuer) wird diese jedoch, nach der Ablösung der entsprechenden bisherigen Nummern durch die UID, weiterbestehen. Absatz 3 gewährt dem Bundesrat die Möglichkeit, Verwaltungsstellen von der Verpflichtung zur Führung und Verwendung der UID zu entbinden. Diese Ausnahmeregelung soll vor allem für UID-Stellen zur Anwendung kommen, welche nur kleine Unternehmens-Datensammlungen führen und keinen Datenaustausch mit anderen UID-Stellen pflegen. Dies vermeidet unnötige Kosten ohne den Nutzen der UID zu schmälern. Diese UID-Stellen sind aber trotzdem verpflichtet, die UID im Geschäftsverkehr mit UID-Einheiten als Identifikator anzuerkennen. Solche Ausnahmen gemäss Absatz 3 können sowohl für Bundesstellen als auch für kantonale oder kommunale Stellen gelten.