Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/72: Bundesgesetz über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG) · 21 Seiten
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Erläuternder Bericht und Kommentar zum UIDG
Art. 7 UID-Register
Artikel 7 regelt den Aufbau und die Organisation des UID-Registers. Ein solches Register ist für die Vergabe, Verwaltung und Verwendung der UID notwendig. Das UID-Register umfasst die Gesamtheit aller UID-Einheiten mit den relevanten identifizierenden Merkmalen. Es soll beim BFS geführt werden (Abs. 1). Das UID-Register enthält für jede UID-Einheit nur diejenigen Merkmale, welche für die Führung des Registers oder die Vergabe und Verwendung der UID erforderlich sind. Diese werden aus Anwendungs- und Datenschutzgründen in drei Gruppen unterteilt. Dadurch lässt sich für jedes Merkmal der Kreis der Zugriffsberechtigten entsprechend bestimmen. Kernmerkmale (Abs. 2 Bst. a) sind Merkmale, deren Inhalt in den meisten Fällen auch anderweitig öffentlich verfügbar ist. Sie sind deshalb grundsätzlich auch im UID-Register öffentlich zugänglich, wobei durch Artikel 11 diese freie Verfügbarkeit für Private in gewissen Fällen zugunsten des Datenschutzes eingeschränkt werden kann. Bei den Kernmerkmalen handelt es sich um die UID, den Namen und die Adresse der UID-Einheit sowie um ihre Identifikationsnummern im Handelsregister und bei der Mehrwertsteuer, soweit diese existieren. Nach der Ablösung dieser beiden Identifikationsnummern durch die UID werden sie logischerweise mit der UID identisch sein. Im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer-Nummer werden auch der Beginn und das Ende der Mehrwertsteuerpflicht angegeben. Im Weiteren umfassen die Kernmerkmale noch drei Status-Merkmale. Diese sagen aus, ob ein Unternehmen im entsprechenden Register einen gültigen Eintrag besitzt, oder "gelöscht" wurde (UID-Status, Status des Handelsregistereintrages), bzw. ob es noch der Mehrwertsteuerpflicht unterliegt oder nicht (Mehrwertsteuerstatus). Bei den Zusatzmerkmalen (Bst. b) handelt es sich um Merkmale, die nicht öffentlich verfügbar, aber für die UID-Stellen notwendig sind, um eine nähere Bestimmung der UID-Einheit zu ermöglichen. Aus diesem Grund werden sie nur den UID-Stellen zur Verfügung gestellt. Es handelt sich dabei um die wirtschaftliche Tätigkeit gemäss Betriebs- und Unternehmensregister (BUR), zusätzliche Adressinformationen und weitere Detaillierungen der UID-Einheit, z.B. wenn zwei Einheiten den gleichen Namen und die gleiche Adresse haben. Die Hilfsmerkmale (Bst. c) sind technische Merkmale, die für die Führung des UID-Registers notwendig sind und auf die deshalb nur das BFS Zugriff hat. Die Zusatz- und Hilfsmerkmale sind im Gesetz nur summarisch aufgeführt, um allfällige Ergänzungen und Präzisierungen zu ermöglichen. So können beispielsweise auch andere Identifikationsnummern als Zusatzvariablen geführt werden, um den Verwaltungsstellen den Übergang auf die UID zu vereinfachen. Deshalb ist es zweckmässig, dass die Kompetenz, Zusatz- und Hilfsmerkmale abschliessend zu benennen, dem Bundesrat übertragen wird (Abs. 3).
Art. 8 Rechtswirkung der UID-Daten
Aus den im UID-Register eingetragenen Daten kann keine Rechtswirkung abgeleitet werden. Für UID-Einheiten wird nicht nur auf eine Meldepflicht verzichtet, auch die Selbstanmeldung beim UID-Register ist nicht vorgesehen. Dadurch ergibt sich möglicherweise ein gewisser Aktualitätsverlust bei den Daten im UID-Register, dafür kann mit den Meldewegen über die UID-Stellen eine Verbesserung der Datenqualität erreicht werden. Der Eintrag in das UID-Register entbindet die UID-Einheiten nicht von ihren anderweitig geregelten Pflichten gegenüber der öffentlichen Verwaltung.
Art. 9 Beschaffung, Aktualisierung und Verwendung der UID-Daten
Für die Inbetriebnahme des UID-Registers beschafft das BFS die Daten hauptsächlich aus dem Betriebs- und Unternehmensregister (BUR). Da in diesem Register bereits eine grosse Zahl von Unternehmensdaten enthalten sind, können inhaltlich, organisatorisch und technisch massgebliche Synergien genutzt werden. Um eine ausreichende Qualität, Aktualität und Abdeckung des UID-Registers zu erreichen, werden für den laufenden Betrieb neben dem BUR vorallem auch die Meldungen der UID-Stellen verwendet. (Abs. 1).
Absatz 2 verpflichtet das BFS, die Daten der UID-Einheiten laufend zu aktualisieren und die UID-Stellen in geeigneter elektronischer Form über Mutationen zu informieren, sei dies im Abrufverfahren oder mittels einer definierten Schnittstelle. Schliesslich wird das BFS ermächtigt, die Daten des UID-Registers dem BUR zugänglich zu machen (Abs. 3). Damit wird ermöglicht, die Daten des UID-Registers auch für statistische Zwecke nutzen zu können.