Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/72: Bundesgesetz über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG) · 21 Seiten

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Erläuternder Bericht und Kommentar zum UIDG

4.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen

Die Einführung der UID ist eine innerstaatliche Gesetzgebung. Ihr stehen keine internationalen Verträge und Abkommen entgegen.

4.3 Vereinbarkeit mit dem Subventionsgesetz

Das Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz; SR 616.1) hat zum Zweck, Regeln für eine einheitliche Gewährung von Finanzhilfen und Abgeltungen zu schaffen. Es enthält einerseits Vorschriften, die im Rahmen der Gesetzgebung bezüglich Subventionen zu berücksichtigen sind, und regelt andererseits das Verfahren für die Vergabe von Subventionen.

Das UIDG enthält bislang keine Vorschriften, die eine Gewährung von Finanzhilfe oder Abgeltungen vorsehen. Da die den Kantonen beim Übergang zur UID entstehenden Kosten erhebliche Einsparungen durch die vereinfachten administrativen Prozesse ausgeglichen werden, erscheinen finanzielle Hilfen von Seiten des Bundes nicht gerechtfertigt. Somit bestehen keine Berührungspunkte zwischen dem UIDG und dem Subventionsgesetz.

4.4 Ausgabenbremse

Nach Artikel 159 Absatz 3 BV bedürfen Subventionsbestimmungen sowie Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen, der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder jedes der beiden Räte.

Die Investitionskosten belaufen sich auf deutlich weniger als 20 Millionen Franken und die jährlich wiederkehrenden finanzwirksamen Ausgaben auf 1 Million Franken. Der zugehörige Bundesbeschluss unterliegt deshalb nicht der Ausgabenbremse.

4.5 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Das Gesetz enthält insofern Delegationsnormen zum Erlass von Verordnungsrecht, als der Bundesrat als Verordnungsinstanz innerhalb des vom Gesetz vorgegebenen Rahmens Verordnungsrecht erlassen darf. Diese Delegation ist erforderlich, weil sie Regelungen betrifft, deren Konkretisierungsgrad die Gesetzesebene überschreiten würde. Aufgrund der vorgegebenen Leitlinien in den Gesetzesartikeln ist die Rechtsetzungsermächtigung des Gesetzes hinreichend konkretisiert.

Gemäss Artikel 4 Absatz 2 kann der Bundesrat die, in Absatz 1 Buchstabe b definierten UID-Einheiten näher umschreiben. Damit wird die Möglichkeit geschaffen, allfällige Anpassungen des Begriffs der UID-Einheit auf dem Verordnungsweg vornehmen zu können.

Artikel 6 Absatz 3 erlaubt dem Bundesrat, einzelne UID-Stellen von der Verpflichtung zur Führung der UID zu entbinden. Diese Bestimmung ermöglicht es, UID-Stellen zu entlasten, deren Datenbanken anderen Zwecken als der Führung von UID-Einheiten dienen, und die nur in geringem Umfang UID-Einheiten mitführen. Zu denken ist da etwa an das Zivilstandsregister, welches natürliche Personen führt, welche auch UID-Einheiten sind. Artikel 7 Absatz 3 sieht vor, dass der Bundesrat die im Gesetz nur summarisch aufgeführten Zusatz- und Hilfsmerkmale im UID-Register abschliessend zu konkretisieren hat, während die Kernmerkmale bereits auf Gesetzesstufe vollständig definiert sind. Damit macht das Gesetz transparent, welche Registerdaten öffentlich zugänglich sind. Eine Festlegung der weiteren Daten auf dem Verordnungsweg drängt sich insofern auf, als die weiteren Merkmale den