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Vernehmlassung 2008/77: Verordnungen über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmKV, BetmSV, BetmVV-EDI). · 16 Seiten
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Betäubungsmittelsuchtverordnung
b. betäubungsmittel- oder substitutionsgestützte Behandlung: ärztlich verordneter Ersatz eines illegal konsumierten Betäubungsmittels durch ein Präparat im Rahmen einer ärztlichen und psychosozialen Behandlung;
c. Diacetylmorphin: pharmazeutisch legal hergestellte Morphinderivat für die medizinische Behandlung opiatabhängiger Personen, im Unterschied zum illegal hergestellten und vertriebenen Betäubungsmittel Heroin;
d. diacetylmorphingestützte Behandlung: Therapie für schwer heroinabhängige Personen mittels Einsatz von Diacetylmorphin im Rahmen einer ärztlichen und psychosozialen Behandlung;
e. Gute Laborpraxis: Qualitätssystem, das den organisatorischen Ablauf von Prüfungen, die Rahmenbedingungen, unter denen diese geplant, durchgeführt und überwacht werden, sowie die Aufzeichnungen, Berichterstattung und Archivierung dieser Prüfungen umfasst;
f. psychoaktive Substanz: ein die Psyche des Menschen beeinflussender Stoff, der eine legale oder illegale Substanz sein kann;
g. schwer heroinabhängig: als schwer heroinabhängig gilt, wer die Diagnosedefinition nach der Internationalen Klassifikation der Krankheiten der WHO, International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems, ICD-10 F11.2 in der Version 2007, publiziert im Januar 2008, erfüllt2.
2. Kapitel: Prävention
Art. 3 Ziele der Prävention
Ziele der Prävention sind:
a. dem unbefugten Konsum von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen vorbeugen;
b. den problematischen Konsum und die Abhängigkeit von psychoaktiven Substanzen verhindern;
c. den sozialen und gesundheitlichen Problemen, welche beim problematischen Konsum und bei der Abhängigkeit entstehen können, vorbeugen; und
d. gesundheitsfördernde Rahmenbedingungen im Zusammenhang mit dem Konsum von psychoaktiven Substanzen schaffen.
Art. 4 Förderung von Präventionsprogrammen
1 Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) unterstützt die zuständigen Bundesstellen, die Kantone, öffentliche Institutionen und private Organisationen bei der Planung und der Durchführung von Präventionsprogrammen.
2 Der Text dieser Klassifikation kann beim Bundesamt für Gesundheit, Abteilung Nationale Präventionsprogramme, 3003 Bern kostenlos bezogen und unter der Internetadresse http://apps.who.int/classifications/apps/icd/icd10online/ eingesehen werden.