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Vernehmlassung 2008/77: Verordnungen über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmKV, BetmSV, BetmVV-EDI). · 16 Seiten
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Betäubungsmittelsuchtverordnung
Art. 40 Spezielle Gebühren
Für Verwaltungshandlungen von aussergewöhnlichem Umfang, besonderer Schwierigkeit oder Dringlichkeit kann das BAG Zuschläge bis zu 50 Prozent der ordentlichen Gebühr erheben.
Art. 41 Ausnahmen von der Gebührenpflicht
Ausgenommen von der Gebührenpflicht sind:
a. Entscheide über Ausnahmebewilligungen für die beschränkte medizinische Anwendung;
b. Ausnahmebewilligungen für vom Bund subventionierte wissenschaftliche Forschungen;
c. Ausnahmebewilligungen für Bekämpfungsmassnahmen nach Artikel 8 Absatz 8 BetmG;
d. Bewilligungen im Bereich der diacetylmorphingestützten Behandlung;
e. Einfache Auskünfte, die mit geringem Zeitaufwand verbunden sind.
3. Abschnitt: Datenschutz
Art. 42 Datenschutz
1 Für den Datenschutz bei den Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Betäubungsmittelgesetz gelten neben den Bestimmungen dieser Verordnung die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vom 19. Juni 19928 und die kantonalen Datenschutzbestimmungen.
Art. 43 Daten
1 Es wird unterschieden zwischen nicht vertraulichen Daten und vertraulichen Daten.
2 Nicht vertrauliche Daten sind nichtpersonenidentifizierende Angaben wie:
a. Geschlecht und Geburtsdatum;
b. Wohnland und Nationalität, Wohnkanton und Wohnort;
c. anonymisierte Gesundheitsdaten.
3 Vertrauliche Daten sind personenidentifizierende Angaben wie:
a. Namen und Vornamen;
b. Adresse und Telefonnummern;
c. nicht anonymisierte Gesundheitsdaten.