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Vernehmlassung 2008/77: Verordnungen über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmKV, BetmSV, BetmVV-EDI). · 16 Seiten
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Betäubungsmittelsuchtverordnung
b. Verwendungszweck der Betäubungsmittel; und
c. Menge und Bezugsort der Betäubungsmittel.
2 Das BAG kann weitere Angaben verlangen.
3 Wer eine Ausnahmebewilligung für wissenschaftliche Forschung mit verbotenen Betäubungsmitteln beantragt muss im Gesuch nachweisen, dass die Voraussetzungen der Guten Laborpraxis eingehalten werden.
4 Eine Ausnahmebewilligung für die Arzneimittelentwicklung mit verbotenen Betäubungsmittel wird nur erteilt, wer nachweislich die Regeln nach Artikel 4 Absatz 2 Arzneimittel-Bewilligungsverordnung vom 17. Oktober 20013 (AMBV) und die Bestimmungen über die klinische Versuche nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 20004 (HMG) und der Verordnung vom 17. Oktober 20015 über klinische Versuche mit Heilmitteln (VKlin) einhält.
5 Wer eine Ausnahmebewilligung für die beschränkte medizinische Anwendung beantragt, muss dem Gesuch eine schriftliche Einverständniserklärung der Patientin oder des Patienten beilegen.
6 Ein zugelassenes Arzneimittel, welches verbotene Betäubungsmittel als Wirkstoff enthält, braucht eine Ausnahmebewilligung des BAG, wenn es anders als für die zugelassene Indikation eingesetzt wird.
Art. 28 Lagerung
1 Verbotene Betäubungsmittel müssen in einem Tresor gelagert und mit einer Alarmanlage geschützt werden.
2 Die Kantone können zusätzliche Sicherheitsmassnahmen vorschreiben.
Art. 29 Kontrolle
Das BAG kontrolliert die Inhaberinnen und Inhaber von Ausnahmebewilligungen für verbotene Betäubungsmittel (Art. 8 Abs. 5, 6 und 8 BetmG).
6. Kapitel: Aufgaben des BAG
Art. 30 Aus- und Weiterbildung
1 Das BAG fördert Weiterbildungsangebote im Suchtbereich.
2 Es erarbeitet Qualitätskriterien für die Weiterbildung im Suchtbereich.
3 Es kann für Weiterbildungsangebote im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen gewähren, falls diese den Kriterien des BAG entsprechen.