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Vernehmlassung 2008/77: Verordnungen über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmKV, BetmSV, BetmVV-EDI). · 16 Seiten

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Betäubungsmittelsuchtverordnung

2 Namentlich nimmt es folgende Aufgaben wahr:

a. Sammeln und analysieren von Informationen über gesundheitliche Risiken bei Suchtverhalten;

b. Information der Öffentlichkeit über die sozialen und wirtschaftlichen Schäden des Suchtverhaltens;

c. Bereitstellung von methodologischen Grundlagen und Instrumenten;

d. Unterstützung bei der Koordination von Aktivitäten der Kantone und Dritter sowie beim Aufbau und bei der Pflege von Netzwerken im Suchtbereich;

e. Wirksamkeitsüberprüfungen der unterstützten Programme und Projekte.

3 Es kann im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen gewähren:

a. gemeinnützigen Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts für Präventionsprogramme von gesamtschweizerischer Bedeutung;

b. für Informationsaktivitäten und Beratungsangebote.

Art. 5 Meldebefugnis und Früherkennung

Das BAG erarbeitet zusammen mit den Kantonen Empfehlungen zur Umsetzung der Meldebefugnis und Früherkennung nach Artikel 3c BetmG.

3. Kapitel: Therapie und Wiedereingliederung

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 6 Ziele der Therapie und Wiedereingliederung

1 Ziele der Therapie für Personen mit suchtbedingten Störungen sind:

a. therapeutische Einbindung;

b. Verbesserung des Gesundheitszustandes;

c. individuell risikoarmer Konsum psychoaktiver Substanzen; und

d. Abstinenz von psychoaktiven Substanzen.

2 Das Ziel der Wiedereingliederung von Personen mit suchtbedingten Störungen ist die gesellschaftliche und berufliche Reintegration durch Betreuung, therapeutische Behandlung oder fürsorgerische Massnahmen.

Art. 7 Therapieangebot

Das BAG erarbeitet Empfehlungen betreffend die Finanzierung von Therapien und Wiedereingliederungsmassnahmen.