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Vernehmlassung 2008/77: Verordnungen über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmKV, BetmSV, BetmVV-EDI). · 16 Seiten
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Betäubungsmittelsuchtverordnung
2 Namentlich nimmt es folgende Aufgaben wahr:
a. Sammeln und analysieren von Informationen über gesundheitliche Risiken bei Suchtverhalten;
b. Information der Öffentlichkeit über die sozialen und wirtschaftlichen Schäden des Suchtverhaltens;
c. Bereitstellung von methodologischen Grundlagen und Instrumenten;
d. Unterstützung bei der Koordination von Aktivitäten der Kantone und Dritter sowie beim Aufbau und bei der Pflege von Netzwerken im Suchtbereich;
e. Wirksamkeitsüberprüfungen der unterstützten Programme und Projekte.
3 Es kann im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen gewähren:
a. gemeinnützigen Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts für Präventionsprogramme von gesamtschweizerischer Bedeutung;
b. für Informationsaktivitäten und Beratungsangebote.
Art. 5 Meldebefugnis und Früherkennung
Das BAG erarbeitet zusammen mit den Kantonen Empfehlungen zur Umsetzung der Meldebefugnis und Früherkennung nach Artikel 3c BetmG.
3. Kapitel: Therapie und Wiedereingliederung
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 6 Ziele der Therapie und Wiedereingliederung
1 Ziele der Therapie für Personen mit suchtbedingten Störungen sind:
a. therapeutische Einbindung;
b. Verbesserung des Gesundheitszustandes;
c. individuell risikoarmer Konsum psychoaktiver Substanzen; und
d. Abstinenz von psychoaktiven Substanzen.
2 Das Ziel der Wiedereingliederung von Personen mit suchtbedingten Störungen ist die gesellschaftliche und berufliche Reintegration durch Betreuung, therapeutische Behandlung oder fürsorgerische Massnahmen.
Art. 7 Therapieangebot
Das BAG erarbeitet Empfehlungen betreffend die Finanzierung von Therapien und Wiedereingliederungsmassnahmen.