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Vernehmlassung 2008/77: Verordnungen über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmKV, BetmSV, BetmVV-EDI). · 16 Seiten

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Betäubungsmittelsuchtverordnung

4 Auf begründetes Gesuch der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes hin kann das BAG die Frist von Absatz 3 Buchstabe a herabsetzen.

Art. 14 Institution für diacetylmorphingestützte Behandlung

1 Geeignet zur diacetylmorphingestützten Behandlung sind Institutionen, die:

a. eine interdisziplinäre Behandlung und Betreuung gewährleisten;

b. fachliche Kompetenz von Medizinal- und anderen Fachpersonen vereinen;

c. über ausreichendes Behandlungs- und Betreuungspersonal verfügen;

d. Räumlichkeiten mit geeigneter Infrastruktur haben; und

e. die Sicherheit für den Verkehr und Qualität von Diacetylmorphin gewährleisten können.

2 Träger der Institutionen für diacetylmophingestützte Behandlungen sind Kantone, Gemeinden oder private Organisationen.

Art. 15 Behandlungspersonal

1 Zum Behandlungspersonal einer Institution für diacetylmorphingestützte Behandlungen gehören mindestens:

a. eine Ärztin oder ein Arzt, die oder der verschreibungsberechtigt und für die medizinische Leitung verantwortlich ist;

b. eine für die psychosoziale Betreuung verantwortliche Fachperson; und

c. Personal, das für die Pflege und Abgabe der verschiedenen Präparate und Arzneimittel zuständig ist.

2 Das Behandlungspersonal muss fachlich qualifiziert sein und sich regelmässig weiterbilden.

3 Eine Fachperson kann zwei Betreuungsbereiche übernehmen, sofern sie dazu ausgebildet ist und ihre Betreuungskapazität dies zulässt.

4 Wenn die koordinierte interdisziplinäre Betreuung es erlaubt, können in begründeten Ausnahmefällen einzelne Behandlungs- und Betreuungsbereiche an externe qualifizierte Personen oder Institutionen delegiert werden. Nicht delegiert werden kann die Verschreibung von Diacetylmorphin.

Art. 16 Institutionsbewilligung

1 Jede Institution, welche diacetylmorphingestützte Behandlungen durchführen will, bedarf einer Bewilligung des BAG.

2 Die Bewilligung wird vom BAG erteilt, wenn:

a. die kantonale Bewilligung nach Artikel 3e Absatz 1 BetmG erteilt wurde;

b. die Institution über mindestens eine Ärztin oder einen Arzt mit einer Bewilligung nach Artikel 18 verfügt; und