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Vernehmlassung 2008/77: Verordnungen über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmKV, BetmSV, BetmVV-EDI). · 16 Seiten

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Betäubungsmittelsuchtverordnung

2. Abschnitt: Betäubungsmittelgestützte Behandlung

Art. 8 Ziele der betäubungsmittelgestützten Behandlung

1 Ziele der betäubungsmittelgestützten Behandlung sind:

a. Distanzierung von der Drogenszene;

b. Verhinderung der Beschaffungskriminalität;

c. Abstinenz des unbefugten Konsums von Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen, Stoffen und Präparaten;

d. risikoärmere Konsumformen von psychoaktiven Substanzen; und

e. Reduktion und Abstinenz von ärztlich verschriebenen Präparaten.

2Die betäubungsmittelgestützte Behandlung wird von qualifiziertem Personal, namentlich Ärztinnen und Ärzten, Pflegefachpersonen, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern und Psychologinnen und Psychologen durchgeführt. Sie orientieren sich an den vom BAG ausgearbeiteten Empfehlungen nach Artikel 31.

3 Sie kann stationär in einer dafür ausgestatteten Institution oder ambulant durchgeführt werden. Die Bestimmungen für die diacethylmorphingestützte Behandlung bleiben vorbehalten.

Art. 9 Angaben für Patientenbewilligung

Der Kanton muss für die Erteilung einer Patientenbewilligung für eine betäubungsmittelgestützte Behandlung nach Artikel 3e Absatz 1 BetmG folgende Angaben verlangen:

a. Namen und Vornamen der Patientin oder des Patienten;

b. Geschlecht;

c. Geburtsdatum;

d. Heimatort;

e. Wohnadresse;

f. Adresse des vorübergehenden Aufenthaltsortes;

g. Name und Adresse der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes; und

h. bei stationärer Behandlung Name und Adresse der Institution.

3. Abschnitt: Diacetylmorphingestützte Behandlung

Art. 10 Aufnahmekriterien

1 Zur Aufnahme in eine diacetylmorphingestützte Behandlung muss die Patientin oder der Patient: