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Vernehmlassung 2008/77: Verordnungen über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmKV, BetmSV, BetmVV-EDI). · 16 Seiten
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Betäubungsmittelsuchtverordnung
a. mindestens 18 Jahre alt sein;
b. seit mindestens zwei Jahren schwer heroinabhängig sein;
c. mindestens zwei Behandlungsversuche mit einer anderen anerkannten ambulanten oder stationären Therapie abgebrochen oder erfolglos absolviert haben; und
d. Defizite im somatischen, psychischen oder sozialen Bereich aufweisen.
2 In begründeten Ausnahmefällen, bei denen eine Behandlung mit anderen Therapien nicht erfolgversprechend oder möglich ist, wie bei schweren physischen oder psychischen Erkrankungen, kann eine Aufnahme in eine diacetylmorphingestützte Behandlung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen in Absatz 1 bewilligt werden.
Art. 11 Indikation
Nach umfassender Untersuchung des Gesundheitszustandes der Patientin oder des Patienten stellen die für die jeweiligen Behandlungsbereiche verantwortlichen Fachpersonen die medizinische und soziale Indikation.
Art. 12 Behandlungsplan
1 Interdisziplinär erarbeitete Behandlungspläne legen die individuellen Ziele der Patientin oder des Patienten in den verschiedenen Betreuungsbereichen fest.
2 Das Behandlungspersonal überprüft während der Therapie regelmässig den Behandlungsplan namentlich hinsichtlich einer möglichen Überführung in eine andere geeignete Therapieform.
Art. 13 Verabreichung, Mitgabe und Einnahme von Diacetylmorphin
1 Die Verabreichung und Einnahme des Diacetylmorphins im Rahmen der Therapie hat grundsätzlich innerhalb einer Institution nach Artikel 16 unter Sichtkontrolle des Behandlungspersonals zu erfolgen.
2 In indizierten Ausnahmefällen kann das Diacetylmorphin zu Hause unter Sichtkontrolle verabreicht werden.
3 Ausnahmsweise können Patientinnen und Patienten bis zu zwei Tagesdosen mitgegeben werden, unter folgenden Bedingungen:
a. die Patientin oder der Patient war für mindestens 6 Monate ununterbrochen in einer diacetylmorphingestützten Behandlung;
b. die Patientin oder der Patient ist gesundheitlich und sozial genügend stabilisiert;
c. die beiden letzten Urinproben wiesen ausser dem Diacethylmorphin keine Betäubungsmittel auf; und
d. es besteht keine Missbrauchsgefahr.