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Vernehmlassung 2008/77: Verordnungen über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmKV, BetmSV, BetmVV-EDI). · 16 Seiten

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Betäubungsmittelsuchtverordnung

a. die Aufnahmekriterien gemäss Artikel 10 erfüllt sind;

b. die medizinische Leitung das Gesuch zur Aufnahme und Erteilung einer Patientenbewilligung nach Artikel 11 Absatz 2 beantragt;

c. die nach Artikel 3e Absatz 1 BetmG zuständige kantonale Behörde keine Einwände vorbringt; und

d. die diacetylmorphingestützte Behandlung in einer bewilligten Institution nach Artikel 16 durchgeführt wird.

2 Gesuche um Erteilung einer Patientenbewilligung für die diacetylmorphingestützte Behandlung müssen von der für die Behandlung verantwortlichen Medizinalperson gestellt werden und folgende Angaben enthalten:

a. Namen und Vornamen der Patientin oder des Patienten;

b. Geschlecht;

c. Geburtsdatum;

d. Heimatort;

e. Wohnadresse;

f. Adresse des vorübergehenden Aufenthaltsortes;

g. Name und Adresse der leitenden Ärztin oder des leitenden Arztes; und

h. Name und Adresse der Institution.

3 Die Bewilligung ist für höchstens zwei Jahre gültig. Sie kann auf Gesuch hin erneuert werden, sofern die Voraussetzungen einer Bewilligungserteilung weiterhin erfüllt sind.

Art. 22 Erlöschen der Patientenbewilligung

Die Patientenbewilligung erlischt:

a. auf Verlangen der Patientin oder des Patienten;

b. bei Abmeldung der Patientin oder des Patienten gemäss Indikation durch die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt.

Art. 23 Entzug der Patientenbewilligung

Das BAG kann der Patientin oder dem Patienten die Bewilligung für die diacetylmorphingestützte Behandlung entziehen, wenn sie oder er:

a. nicht ärztlich verschriebene Betäubungsmittel in der Institution konsumiert;

b. die im Rahmen der Therapie abgegebenen Präparate weitergibt oder verkauft;

c. Mitglieder des Behandlungspersonals oder andere Personen innerhalb der Institution bedroht oder gegen diese Gewalt ausübt;