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Vernehmlassung 2008/77: Verordnungen über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmKV, BetmSV, BetmVV-EDI). · 16 Seiten

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Betäubungsmittelsuchtverordnung

Art. 44 Datenaustausch innerhalb der Behörden

1 Die zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone tauschen die für den Vollzug dieser Verordnung nötigen Informationen und Daten aus. Sie sorgen dafür, dass der Datenschutz gewahrt bleibt.

2 Die Kantone melden dem BAG Daten der in Behandlung stehenden Personen, die von Betäubungsmitteln abhängig sind. Es gelten die kantonalen Datenschutzgesetze.

Art. 45 Datenbearbeitung

1 Im Rahmen der Kontrollen der diacetylmorphingestützten Behandlung kann das BAG Einsicht in die Krankengeschichte und Behandlungspläne von Patientinnen und Patienten mit suchtbedingten Störungen nehmen.

2 Für Privatpersonen, die für das BAG vertrauliche Daten bearbeiten oder Datenkommunikationsnetze unterhalten, gelten insbesondere die Artikel 8 bis 12 der Verordnung vom 14. Juni 19939 zum Bundesgesetz über den Datenschutz.

Art. 46 Forschung und Statistik

1 Die mit Erhebung von Daten zu Forschungs- oder statistischen Zwecken betrauten Personen müssen alle Daten über einzelne natürliche und juristische Personen, die ihnen bei der Arbeit bekannt werden, geheim halten.

2 Für die Erhebung von vertraulichen Daten zu Forschungs- und statistischen Zwecken ist die schriftliche Einwilligung der betroffenen Person erforderlich.

3 Die zu Forschungs- und statistischen Zwecken erhobenen vertraulichen Daten dürfen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, ausser die betroffene Person stimmt einer solchen schriftlich zu.

Art. 47 Weitergabe von vertraulichen Daten an Dritte

Das BAG und das Institut dürfen vertrauliche Daten nur anonymisiert an Dritte namentlich zu Statistik-, Forschungs-, Planungs-, Evaluationszwecken weitergeben.

Art. 48 Weitergabe von Daten ins Ausland und an internationale Organisati-

onen

1 Das BAG und das Institut dürfen nicht vertrauliche Daten an ausländische Behörden und Institutionen sowie internationale Organisationen weitergeben.

2 Sie dürfen vertrauliche Daten weitergeben, wenn völkerrechtliche Vereinbarungen oder Beschlüsse internationaler Organisationen dies erfordern.

9 SR 235.11