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Vernehmlassung 2008/77: Verordnungen über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmKV, BetmSV, BetmVV-EDI). · 16 Seiten

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Betäubungsmittelsuchtverordnung

Art. 36 Zusammensetzung und Wahl

1 Die Kommission besteht aus 12 bis 15 Mitglieder.

2 Der Bundesrat sorgt bei der Wahl der Mitglieder für eine angemessene Vertretung der Kantone und Institutionen sowie für eine ausgewogene Vertretung der im Suchtbereich tätigen Fachleute.

Art. 37 Interne Organisation und Sekretariat

1 Die Kommission bestimmt ihre Organisation und Arbeitsweise in einem Reglement.

2 Sie ist administrativ dem BAG angegliedert.

Art. 38 Schweigepflicht

Die Mitglieder der Expertenkommission unterstehen den für die Angestellten des Bundes geltenden Vorschriften über die Schweige- und Zeugnispflicht.

2. Abschnitt: Gebühren

Art. 39 Gebühren

1 Es werden folgende Gebühren erhoben:

a. Entscheide über Ausnahmebewilligungen nach Artikel 8 Absatz 5 BetmG: 200 bis 2'000 Franken;

b. Entscheide über Ausnahmebewilligungen nach Artikel 8 Absatz 6 BetmG: 200 bis 2'000 Franken;

c. Inspektionen und Kontrollen im Rahmen von Artikel 8 und 3e Absatz 3 BetmG: 2'000 bis 20'000 Franken;

d. für Dienstleistungen auf Ersuchen hin: nach Aufwand.

2 Innerhalb des in Absatz 1 Buchstaben a bis c festgelegten Rahmens werden die Gebühren nach Zeitaufwand festgelegt.

3 Für die Berechnung des Aufwands beträgt der Stundensatz, je nach der erforderlichen Sachkenntnis und der Funktionsstufe des ausführenden Personals, 100 bis 250 Franken.

4 Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20047.

7 SR 172.041.1