Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/123: Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung der Aus- und Weiterbildungskosten · 24 Seiten

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dung besuchen, dürfte die neue Abzugsmöglichkeit die Progression der direkten Einkommenssteuer leicht reduzieren.

Die Auswirkungen einer Ausweitung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Aus- und Weiterbildungskosten auf die Volkswirtschaft dürften deshalb zwar tendenziell positiv, aber dennoch sehr bescheiden sein.

7 Verhältnis zur Legislaturplanung

Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 23. Januar 200815 über die Legislaturplanung 2007-2011 noch im Bundesbeschluss vom 18. September 200816 über die Legislaturplanung 2007-2011 angekündigt, da die dieser Vorlage zugrunde liegende Motion erst am 23. September 2009 überwiesen wurde.

8 Rechtliche Aspekte

8.1 Verfassungsmässigkeit

Artikel 128 BV verleiht dem Bund die Befugnis, eine direkte Bundessteuer auf dem Einkommen natürlicher Personen zu erheben. Artikel 129 BV gibt dem Bund zusätzlich die Kompetenz, Grundsätze über die Harmonisierung der direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden festzulegen. Die Harmonisierung erstreckt sich dabei auf die Steuerpflicht, den Gegenstand und die zeitliche Bemessung der Steuern, das Verfahrensrecht und das Steuerstrafrecht. Von der Harmonisierung ausgenommen bleiben insbesondere die Steuertarife, die Steuersätze und die Steuerfreibeträge.

Die Grundrechte binden den Bundesgesetzgeber beim Legiferieren. Im Bereich der direkten Steuern ist daher neben dem Prinzip der Rechtsgleichheit vor allem auch dasjenige der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 BV) zu beachten.

Die Vorlage verfolgt einen ausserfiskalischen Zweck, der darin besteht, die berufliche Weiterbildung mittels steuerlicher Anreize (Abzüge) zu fördern. Die Förderung ausserfiskalischer Zwecke in der Steuergesetzgebung ist an Grundvoraussetzungen geknüpft. Zentral ist die Bedingung, dass der Legislative eine in der Verfassung festgeschriebene Gesetzgebungs- oder Förderungskompetenz zusteht. Diese Grundlage findet sich in Artikel 64a der Bundesverfassung17, der dem Bund die Kompetenz gibt, die Weiterbildung zu fördern. Neben der erforderlichen Sachkompetenz

15 BBl 2008 753

16 BBl 2008 8543

17 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999, SR 101