Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/123: Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung der Aus- und Weiterbildungskosten · 24 Seiten
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wenn also beispielsweise eine Person mit dem Erwerb der gymnasialen Maturität und dank ihres an einem Gymnasium erworbenen Wissens in der Lage wäre, ihren Lebensunterhalt selbst zu verdienen, hat sie dennoch noch keine Erstausbildung im steuerrechtlichen Sinn abgeschlossen, da dieser Bildungsgang kein berufsspezifisches Wissen vermittelt. Wird hingegen nach der gymnasialen Maturität mehrere Jahre lang eine Tätigkeit verrichtet und es sind auch keine Anzeichen zu erkennen, dass noch ein Studium in Angriff genommen wird, besteht die Möglichkeit, dass die Erstausbildung mit der Maturität abgeschlossen wurde. Schliesst der Lehrgang an der Universität oder an der Fachhochschule an die gymnasiale Maturität an, dauert die Erstausbildung während der Studienzeit fort. Mit einer gymnasialen Maturität wird prüfungsfrei an einer Fachhochschule aufgenommen, wer über eine einjährige Arbeitswelterfahrung verfügt. Trotz dieser geforderten Arbeitswelterfahrung endet die Erstausbildung erst mit dem Erwerb des Bachelors.
Werden beispielsweise die genannten Lehrgänge jedoch erst nach einer abgeschlossenen Erstausbildung und mehreren Jahren Berufserfahrung (Vollzeitanstellung oder berufsbegleitend) absolviert, stellen die dafür aufgewendeten Kosten abzugsfähige Aus- und Weiterbildungskosten dar. Beispiele dafür können ein Zweitstudium an einer Hochschule, ein Nachdiplomstudium, ein Master of Advanced Studies (MAS), ein LL.M, ein Facharzttitel, die Anwaltsprüfung, eine Dissertation o.ä. sein. Sind sie beruflich bedingt, können die dadurch verursachten Kosten abgezogen werden. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass kein Missbrauchstatbestand vorliegt. Ob die Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit der Kosten tatsächlich erfüllt sind, wird im Einzelfall überprüft werden müssen.
Lehrgänge, die der Erstbildung nachfolgen aber lediglich Allgemeinbildung vermitteln, sind unter dem Aspekt der beruflich veranlassten Aus- und Weiterbildungskosten zu prüfen und allenfalls von der Liebhaberei abzugrenzen.
2.3 Abgrenzung zur Liebhaberei
Bildungslehrgänge, die der Liebhaberei oder der Selbstentfaltung dienen, sollen nicht abzugsfähig sein. Solche Bildungslehrgänge sind nicht beruflich bedingt. Hingegen sind Bildungslehrgänge, die zu einer beruflichen Qualifikation führen, unter dem Titel der mit dem Beruf zusammenhängenden Aus- und Weiterbildungskosten abziehbar, auch wenn die steuerpflichtige Person zu keiner Zeit den neu erlernten Beruf ausübt. Absolviert die steuerpflichtige Person einen mehrstufigen Berufsbildungslehrgang über mehrere Steuerperioden hinweg, so wird sie den Nachweis zu erbringen haben, dass sie beabsichtigt, sämtliche Stufen bis zum Erlangen der beruflichen Qualifikation zu absolvieren. Das heisst, dass ein Bildungslehrgang als Liebhaberei angesehen wird, wenn er zu keiner beruflichen Qualifikation führt und auch nicht beruflich bedingt ist. Eine berufliche Qualifikation liegt vor, wenn die steuerpflichtige Person aufgrund des absolvierten Bildungslehrganges dazu befähigt wird, unter Einsetzung des durch diesen Lehrgang erworbenen Wissens bei einer 100-prozentigen Anstellung die finanzielle Unabhängigkeit zu erlangen. Das