Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/123: Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung der Aus- und Weiterbildungskosten · 24 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 4Fedlex · Erläuternder Bericht

1 Ausgangslage

1.1 Motion der ständerätlichen Kommission für Wirtschaft und Abgaben

Am 23. September 2009 überwies der Nationalrat als Zweitrat eine Kommissionsmotion der ständerätlichen Kommission für Wirtschaft und Abgaben (08.3450; Korrekte steuerliche Behandlung der Aus- und Weiterbildungskosten) mit folgendem Wortlaut:

„Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Vorlage betreffend Änderung des DBG und des StHG zu unterbreiten. Zweck der Vorlage ist es, die beruflich veranlassten Aus- und Weiterbildungskosten nach dem Verfassungsgrundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu behandeln.

Die Vorlage soll Folgendes vorsehen:

1. Beruflich veranlasste und vom Steuerpflichtigen getragene Aus- und Weiterbildungskosten sind abzugsfähig. Beruflich veranlasst sind Bildungskosten, die dem Erhalt oder der Erweiterung der bisher ausgeübten unselbstständigen Erwerbstätigkeit dienen (Berufsaufstieg) oder die zu einer neuen oder wieder aufgenommenen selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit qualifizieren (Umschulung, Wiedereinstieg).

2. Für den Abzug ist eine betragsmässige Obergrenze vorzusehen.

3. Nicht abzugsfähig sind Kosten für die berufsqualifizierende Erstausbildung. Ein berufsqualifizierender Abschluss liegt vor, wenn die betroffene Person durch den Abschluss zum ersten Mal befähigt wird, eine berufliche Tätigkeit auszuüben, welche es ihr ermöglicht, ihren Lebensunterhalt fortan selber zu verdienen.“

In den vergangenen Jahren wurden verschiedenste parlamentarische Vorstösse und Initiativen zu Aus- und Weiterbildungskosten eingereicht, da die kantonalen Unterschiede in der Auslegung der verschiedenen Bildungskostenbegriffe, die Nichtabzugsfähigkeit bestimmter Bildungskosten sowie die damit zusammenhängenden Abgrenzungsschwierigkeiten je länger je mehr für Unmut sorgten. Es wurden folgende Vorstösse eingereicht:

• Motion 96.3460 von Nationalrätin Franziska Teuscher "Abzug von Wiederein-

stiegskosten im Steuerrecht". Die Motion forderte, eine Bestimmung aufzunehmen, die Wiedereinsteigerinnen und Wiedereinsteigern erlaubt, die zum Wiedereinstieg notwendigen Weiterbildungskosten in der ersten ordentlichen Veranlagung vom Einkommen abzuziehen. Abzugsberechtigt sollen Weiterbildungskosten sein, die mit dem erlernten oder vorher ausgeübten Beruf zusammenhängen. Die Motion wurde in Form eines Postulats am 21. März 1997 überwiesen.

• Motion 97.3084 von Ständerat Eugen David "Stärkung des Wirtschaftsstand-

ortes Schweiz durch Ausbildungskostenabzug". Die Motion sah die Einführung eines Ausbildungskostenabzugs der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Kinder vor. Die Motion wurde in Form eines Postulates am 16. März 1999 überwiesen.

• Motion 03.3565 von Ständerat Eugen David "Weiterbildungskosten. Steuerli-

che Behandlung". Die Motion bezweckte, die Kosten der berufsorientierten

2008–......