Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/123: Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung der Aus- und Weiterbildungskosten · 24 Seiten

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dung dazu dient, im angestammten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben, den steigenden Anforderungen durch Erwerb verbesserter Kenntnisse zu genügen, das bereits Erlernte aufzufrischen und zu überarbeiten, die Konkurrenzfähigkeit zu erhalten und die Stellung in jenem Beruf zu erhalten, welcher das in der Berechnungsperiode steuerbare Erwerbseinkommen der steuerpflichtigen Person generiert hat. Eine Weiterbildung umfasst auch den Erwerb verbesserter Kenntnisse für die Ausübung des gleichen Berufs. Diese Kosten werden auch Berufsaufstiegskosten im weiteren Sinne (i.w.S.) genannt und dienen der steuerpflichtigen Person dazu, den bisherigen Beruf besser auszuüben, beziehungsweise den Anforderungen des bisherigen Berufs besser gerecht zu werden (z.B. Ausgaben für Fachkurse). Sie können durchaus zu einer höheren beruflichen Stellung führen, solange sich die neue Funktion nicht eindeutig von der bisherigen Tätigkeit unterscheidet. Der ursächliche Zusammenhang muss bei allen Weiterbildungskosten auch in zeitlicher Hinsicht gegeben sein, das heisst, dass sie in der gleichen Zeitperiode wie das Erwerbseinkommen generiert werden müssen.

Beispiele für Weiterbildung sind branchenspezifische Wiederholungs- oder Fortbildungskurse, Seminare, Kongresse, etc. Als Weiterbildung gilt gemäss Rechtsprechung auch, wenn sich ein kaufmännischer Angestellter einer Buchhaltungsabteilung einer Treuhandgesellschaft zum diplomierten Buchhalter/Bücherexperten oder ein Maler zum Malermeister weiterbildet; abziehbar sind auch Auslagen zum Besuch einer Computerschule, womit sich der Leiter des Finanz- und Rechnungswesen mit den auf diesem Gebiet eingetretenen Veränderungen vertraut macht und Kosten um vom Co-Piloten zum Flugkapitän zu avancieren.

Umschulungskosten sind Kosten, die der steuerpflichtigen Person dazu dienen, sich beruflich völlig neu auszurichten und eine Neuausbildung abzuschliessen. Abziehbar sind jedoch nur die Kosten für Umschulungen, zu denen die steuerpflichtige Person durch äussere Umstände wie z.B. Betriebsschliessung, mangelnde berufliche Zukunft in der angestammten Tätigkeit, Krankheit oder Unfall gezwungen wird.

Bei Wiedereinstiegskosten handelt es sich um Kosten, die eine steuerpflichtige Person aufwenden muss, um nach längerer erwerbsloser Zeit im seinerzeit erlernten und ausgeübten Beruf tätig zu werden. Sie sind grundsätzlich abziehbar. Sollten während der gleichen Bemessungsperiode den Kosten noch kein Erwerbseinkommen gegenüber stehen, entfällt ein Abzug als Gewinnungskosten in der Regel; es sei denn der Ehegatte verfügt über ein Erwerbseinkommen in der gleichen Bemessungsperiode. Die während des Jahres der Erwerbsaufnahme anfallenden Wiedereinstiegskosten können abgezogen werden.

1.2.1.2 Nicht abzugfähige Bildungskosten

Im Gegensatz zu den Weiterbildungs- und Umschulungskosten wird die Abzugsfähigkeit von anderen Ausbildungskosten in Artikel 34 Buchstabe b DBG ausdrücklich ausgeschlossen, da Ausbildungskosten zu den Lebenshaltungskosten gehören. Lebenshaltungskosten sind Kosten, welche zur Deckung des privaten Lebensbedarfs aufgewendet werden. Ausbildungskosten werden auch im StHG nicht in der Reihe