Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/123: Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung der Aus- und Weiterbildungskosten · 24 Seiten
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Im neuen Aus- und Weiterbildungskostenabzug, der als allgemeiner Abzug ausgestaltet und eine betragsmässige Obergrenze aufweist, sind die Gewinnungskosten, das heisst die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungskosten, die Kosten für die durch äussere Umstände zwingende Umschulung sowie die Wiedereinstiegskosten, enthalten.
Die in Buchstabe c erwähnten übrigen für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kosten sind deshalb insoweit zu präzisieren, als darunter keine mit dem Beruf zusammenhängenden Aus- und Weiterbildungskosten zu verstehen sind, da diese neu im Rahmen von Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe j zum Abzug zugelassen werden. Buchstabe d in Artikel 26 DBG ist aus demselben Grund zu streichen.
Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe j
Das DBG lässt neben den Gewinnungskosten weitere Abzüge zu, die mit der Einkommenserzielung nicht in einem direkten Zusammenhang stehen. Sie betreffen in der Regel Lebenshaltungskosten, die grundsätzlich nicht zum Abzug zugelassen sind. Ihre Berechtigung wird damit begründet, dass die Aufwendungen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit mindern, oder dass mit ihrer Berücksichtigung ein bestimmtes Verhalten gefördert werden soll. Sie werden deshalb auch sozialpolitische Abzüge genannt. Mit den allgemeinen Abzügen wird immer tatsächlichen Aufwendungen, die der Steuerpflichtige erbracht hat, Rechnung getragen.
Der neu konzipierte Aus- und Weiterbildungskostenabzug wird als allgemeiner Abzug in Artikel 33 Absatz 1 eingereiht. Unter den beruflich veranlassten Aus- und Weiterbildungskostenabzug fallen alle Aus- und Weiterbildungskosten, die bereits nach geltendem Recht zum Abzug zugelassen werden. Zusätzlich sollen aber auch Ausbildungskosten (freiwillige Umschulung, Berufsaufstieg), die nicht im Zusammenhang mit dem gegenwärtigen Beruf stehen, zum Abzug zugelassen werden. Alle anderen Bildungskosten, die nicht beruflich motiviert sind, werden nicht zum Abzug zugelassen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es sich um eine Weiterbildung im Bereich der Freizeitgestaltung (Liebhaberei, Hobby) handelt.
Der Abzug wird betragsmässig begrenzt. Die vorgeschlagene Obergrenze soll auf Grund des hohen Mitnahmeeffekts von praktisch 100 Prozent (vgl. Ziff. 6.2 hiernach) 4 000 Franken betragen.
Artikel 34 Buchstabe b
Artikel 34 DBG erläutert und unterstreicht das in den vorangegangen Artikeln 25-33 statuierte Konzept, indem ausdrücklich festgehalten wird, welche Kosten vom steuerbaren Einkommen nicht abgezogen werden können. Im geltenden Recht werden die Ausbildungskosten in Buchstabe b erwähnt.