Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/123: Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung der Aus- und Weiterbildungskosten · 24 Seiten
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gänzung vor, so dass künftig selbst bezahlte berufliche Aus- und Weiterbildungskosten nach abgeschlossener beruflicher Erstausbildung bis zu einem zu definierenden Höchstbetrag von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden können. Die Initiative wurde am 1. September 2008 zurückgezogen.
Im Rahmen der Behandlung dieser Vorstösse hat sich die WAK-S mit der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Aus- und Weiterbildungskosten beschäftigt. Gestützt auf die Erkenntnisse einer eigens für diese Frage eingesetzten Subkommission hatte sie an ihrer Sitzung vom 1. September 2008 beschlossen, eine Kommissionsmotion zu verfassen.
Die Kommission verabschiedete an ihrer Sitzung vom 1. September 2008 die Motion und beantragte mit 7 zu 5 Stimmen Annahme der Kommissionsmotion. In der Herbstsession 2008 nahm der Ständerat mit 25 zu 12 Stimmen die Kommissionsmotion an. Der Nationalrat überwies die Motion auf Antrag seiner Kommission ebenfalls deutlich mit 157 zu 3 Stimmen.
1.2 Geltendes Recht
1.2.1 Bildungskosten bei der direkten Bundessteuer
1.2.1.1 Abzugsfähige Bildungskosten
Im Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)1 und im Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG)2 sind von den steuerbaren Einkünften diejenigen Ausgaben als Gewinnungskosten abziehbar, die unmittelbar zur Erzielung des Einkommens gemacht werden und die in einem direkt ursächlichen Zusammenhang dazu stehen. Gewinnungskosten sind zur Einkommenserzielung notwendig. Der Verzicht auf die Aufwendungen darf der steuerpflichtigen Person nicht zumutbar sein. Zu den Gewinnungskosten gehören unter anderem auch die Berufskosten. In Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe d DBG und in Artikel 9 Abs. 1 StHG sieht das Gesetz vor, dass die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten als Berufskosten abgezogen werden können.
Weiterbildungskosten sind gemäss einhelliger Doktrin notwendige und durch die berufliche Tätigkeit verursachte Kosten. Der Begriff ist gemäss Praxis zum früheren Bundesratsbeschluss vom 9. Dezember 1940 über die Erhebung einer direkten Bundessteuer (BdBSt, aufgehoben per 1. Januar 1995) weitherzig auszulegen. Gemäss heute immer noch geltender Praxis umfasst die Weiterbildung darum alle Tätigkeiten, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem gegenwärtigen Beruf stehen und auf die die steuerpflichtige Person nicht verzichten kann. Der unmittelbare Zusammenhang ist insbesondere dann gegeben, wenn die Weiterbil-