Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/123: Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung der Aus- und Weiterbildungskosten · 24 Seiten

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heisst, dass sie fortan theoretisch in der Lage wäre, ihren Lebensunterhalt dank diesem Lehrgang selbst zu verdienen.

Beispiele: Ein Bäcker kann die Kosten für seine Ausbildung zum Tauchlehrer abziehen, da er als Tauchlehrer theoretisch in der Lage wäre, seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen. Dies gilt auch, wenn der Bäcker nie als Tauchlehrer arbeitet. Die Juristin kann die Kosten für die Ausbildung zur Sportmasseurin in Abzug bringen, obwohl sie weiterhin als Juristin arbeitet. Hingegen kann der Sozialarbeiter die Kosten für seine jahrelangen Salsatanzstunden nicht abziehen, da sie ihn zu keiner Berufstätigkeit befähigen und somit als Liebhaberei qualifiziert werden müssen. Sprachkurse ohne minimalen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit werden der Liebhaberei zugerechnet. Dies wird wohl dann der Fall sein, wenn ein Verwaltungsangestellter russisch lernen möchte, weil er Russland als sein nächstes Ferienziel ausgesucht hat.

3 Weitere diskutierte Lösungsansätze

3.1 Gewinnungskosten- und allgemeiner Abzug

Die Zweiteilung der Aus- und Weiterbildungskosten in Gewinnungskosten und allgemeine Kosten wurde verworfen13. Ein solcher Lösungsansatz hätte dazu geführt, dass die heute als Gewinnungskosten qualifizierten Weiterbildungskosten (mit dem gegenwärtigen Beruf zusammenhängende Weiterbildung, durch äussere Umstände zwingende Umschulung, Wiedereinstieg) weiterhin als Gewinnungskosten abziehbar wären. Zusätzlich würde ein neuer allgemeiner Abzug eingeführt. Diejenigen Kosten, die heute als nicht abzugsfähige Ausbildungskosten (freiwillige Umschulung, Berufsaufstiegskosten i.e.S.) angesehen werden, könnten somit im Rahmen des allgemeinen Abzugs bis zu einem Höchstbetrag abgezogen werden. Die Kosten für die Erstausbildung könnten weiterhin nicht abgezogen werden.

Ein Vorteil für die steuerpflichtige Person wäre mit dem heute geltenden Gewinnungskostenabzug, dass auch diejenigen Weiterbildungs-, durch äussere Umstände zwingende Umschulungs- und Wiedereinstiegskosten abzugsfähig wären, die die vorgeschlagene betragsmässige Obergrenze des allgemeinen Abzugs übersteigen würden. Nachteilig an dieser Variante wären die höheren Steuerausfälle. Das Steuerrecht würde zudem verkompliziert, da zwei Abzüge abgegrenzt werden müssten. Die heute kritisierte Abgrenzungsproblematik würde damit bestehen bleiben. Da Gewinnungskosten keine Obergrenze kennen, würden die steuerpflichtigen Personen

13 Mit Gewinnungskosten sind diejenigen Kosten gemeint, die unmittelbar zur Erzielung des Einkommens verursacht werden, die in einem direkt ursächlichen Zusammenhang dazu stehen und notwendig sind. Im geltenden Recht gehören dazu die Weiterbildungskosten, die Kosten für durch äussere Umstände zwingende Umschulung und die Wiedereinstiegskosten (vgl. Ziff. 1.2.1.1). Zu den allgemeinen Kosten zählen die Ausbildungskosten. Darunter fallen nach geltendem Recht einerseits die Kosten für die Erstausbildung, anderseits die Kosten für eine freiwillige Umschulung und Berufsaufstiegskosten, die nicht im Zusammenhang mit dem gegenwärtigen Beruf stehen (vgl. Ziff. 1.2.1.2).