Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/123: Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung der Aus- und Weiterbildungskosten · 24 Seiten

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Die beantragte Neuregelung unterscheidet zwischen Erstausbildungskosten und den übrigen mit dem Beruf zusammenhängenden Aus- und Weiterbildungskosten. Für die Definition der Erstausbildung vergleiche oben Ziffer 2.2.

Auf Grund des sehr hohen Mitnahmeeffekts (vgl. Ziff. 6.2 hiernach) und aus finanzpolitischen Überlegungen sollen die Kosten der Erstausbildung von den abzugsfähigen Kosten ausgeschlossen werden. Artikel 34 Buchstabe b DBG wird entsprechend angepasst.

5.2 Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG)

Artikel 9 Absatz 1 Satz 2

Im geltenden Recht hält der erste Satz von Artikel 9 Absatz 1 den Grundsatz fest, dass die zur Erzielung der steuerbaren Einkünfte notwendigen Aufwendungen (Gewinnungskosten) und die allgemeinen Abzüge absetzbar sind. Der zweite Satz in Absatz 1 nennt als Gewinnungskosten explizit die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten.

Neu sollen die ausgedehnten beruflichen Bildungskosten auch im StHG (analog dem DBG) als allgemeiner Abzug zugelassen werden. Dies wird neu in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe m geregelt. Der zweite Satz des Artikels 9 Absatz 1 muss daher gestrichen werden.

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe m

Artikel 9 Absatz 2 StHG listet die allgemeinen Abzüge auf, welche natürliche Personen von den gesamten steuerbaren Einkünften absetzen können. Analog zur Bestimmung bei der direkten Bundessteuer wird hier ein neuer Abzug eingeführt, nämlich die beruflich veranlassten Aus- und Weiterbildungskosten. Von diesem Abzug ausgenommen sind die Kosten für die Erstausbildung.

Der Höchstbetrag ist durch das kantonale Steuerrecht festzulegen.

Artikel 72j

Für die Anpassung der kantonalen Steuergesetze an die vorgesehenen Änderungen des StHG sieht der Bundesrat eine Anpassungsfrist von zwei Jahren vor. Sollte es säumige Kantone haben, so wird hier die Voraussetzung geschaffen, dass die neu geschaffenen Bestimmungen direkt Anwendung finden, wenn ihnen das kantonale Steuerrecht widerspricht. Die Kantonsregierungen erhalten die Kompetenz, in einem solchen Fall die erforderlichen vorläufigen Vorschriften, insbesondere den Maximalbetrag, festzusetzen.