Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/123: Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung der Aus- und Weiterbildungskosten · 24 Seiten

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zum Abzug zu. Bei den Ausbildungskosten schrieben die betroffenen Kantone allesamt Höchstgrenzen vor. Bei den Weiterbildungs- und Umschulungskosten (Gewinnungskosten) schrieben nur Luzern, Solothurn und Uri Maximalbeträge vor.

Der Kanton Tessin gewährte neben dem limitierten Weiterbildungsabzug zwar keinen Ausbildungskostenabzug im engeren Sinn, aber einen nach oben limitierten Pauschalabzug pro Familie.

Einzig der Kanton Schwyz unterschied nicht zwischen den als Gewinnungskosten zum Abzug zugelassenen Bildungskosten und übrigen Bildungskosten. Der Abzug für Aus- und Weiterbildungskosten war mit einer Höchstgrenze versehen. Der Kanton Genf kannte vor der StHG-Umsetzung überhaupt keine Bildungskostenabzüge.

1.2.2.2 Heutige Praxis

Die Kantone sind gehalten, den Begriff der Aus- und Weiterbildungskosten im gleichen Verständnis, wie es im StHG zum Ausdruck kommt, in ihrer Steuerordnung anzuwenden. In der Praxis muss im konkreten Fall in den meisten Fällen geprüft werden, ob die steuerpflichtige Person durch den Lehrgang eine vom bisherigen Beruf deutlich zu unterscheidende höhere Stellung erlangt hat oder erlangen könnte. Diese Prüfung lässt einen gewissen Spielraum für die subjektive Wertung zu, weshalb es vorkommen kann, dass ein Kanton mit einer liberaleren Praxis die gleiche Situation anders beurteilt als ein Kanton mit einer restriktiveren Praxis. Die Unterschiedlichkeit der praktischen Handhabung kann jedoch aufgrund der weitgehend einheitlichen Theorie nicht an der Definition oder Abgrenzung der Begriffe liegen, sondern daran, wie weit jeder Kanton individuell die einzelnen Definitionen und Begriffe interpretiert. Um eine einheitliche Praxis der Kantone herbeizuführen, dürfte es dementsprechend nicht genügen, nur für alle Kantone einheitliche Definitionen zu erstellen.

Anstelle des früher teilweise zulässigen Ausbildungskostenabzuges sehen verschiedene kantonale Steuergesetze heute unterschiedliche Kinderabzüge vor, z.B. für "Kinder im Vorschulalter", "Kinder in Ausbildung mit ständigem Aufenthalt zu Hause" oder "Kinder in Ausbildung mit auswärtigem Aufenthalt". Auf die tatsächlich anfallenden Kosten kann der abgestufte Kinderabzug jedoch nicht Rücksicht nehmen.

1.3 Bedeutung der berufsorientierten Bildung4

Volk und Stände haben am 21. Mai 2006 den neuen Bildungsartikel in der Bundesverfassung5 angenommen. In der berufsorientierten Bildung überlagern sich private

4 aus: Studie der Arbeitsgruppe „Weiterbildung“ zum Postulat David vom 2. März 2004

5 Art. 61a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101)