Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/123: Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung der Aus- und Weiterbildungskosten · 24 Seiten

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2.2 Abgrenzung zur Erstausbildung

Finanzpolitische Überlegungen haben zum Schluss geführt, die Kosten der Erstausbildung von den abzugsfähigen Kosten auszuschliessen. Der Begriff der Erstausbildung lehnt sich sowohl an der bisherigen steuerlichen Definition wie auch an der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht an. Die zivilrechtliche Unterhaltspflicht der Eltern kann bei Fehlen einer "angemessenen Ausbildung" über das Mündigkeitsalter des Kindes hinausgehen, bis das Kind "eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen" hat8. Nach Zivilrecht angemessen ist eine Ausbildung, wenn das geplante (und realistische) Ausbildungsziel erreicht ist. Welche Ausbildungslehrgänge darin eingeschlossen sind, hängt von den Umständen ab, insbesondere den getroffenen Absprachen, der Zumutbarkeit, vom konkreten Ausbildungsgang, aber auch vom einmal entworfenen Ausbildungs- beziehungsweise beruflichen Lebensplan9. Demnach liegt auch im steuerrechtlichen Sinn eine Erstausbildung vor, wenn die betroffene Person erstmals dazu befähigt wird, unter Einsetzung des durch diesen Lehrgang erworbenen Wissens bei einer 100-prozentigen Anstellung die finanzielle Unabhängigkeit zu erlangen. Mit andern Worten, sie ist fortan theoretisch in der Lage, ihren Lebensunterhalt dank diesem Lehrgang selbst zu verdienen. Die Erstausbildung gilt als abgeschlossen, wenn die steuerpflichtige Person das dazugehörige Abschlussdiplom erworben hat, nicht aber, wenn sie lediglich die dafür nötige Lehr- oder Studienzeit hinter sich gebracht hat.

Beispiele: Eine Erstausbildung ist einerseits mit dem erfolgreichen Abschluss der beruflichen Grundbildung10 beendet. Die zweijährige Grundbildung schliesst in der Regel mit einer Prüfung ab und führt zum eidgenössischen Berufsattest. Die drei- bis vierjährige Grundbildung schliesst in der Regel mit einer Lehrabschlussprüfung ab und führt zum eidgenössischen Fähigkeitszeugnis. Die eidgenössische Berufsmaturität, die einen Abschluss einer erweiterten Allgemeinbildung beinhaltet, ist ebenfalls Teil der Erstausbildung. Sie kann auf verschiedenen Wegen erworben werden: entweder parallel zur beruflichen Grundbildung oder unmittelbar nach einer abgeschlossenen beruflichen Grundbildung als Vollzeitlehrgang oder berufsbegleitend als "Teilzeitlehrgang". In beiden Fällen ist sie Teil der Erstausbildung. Schliesst ein Lehrgang an der Fachhochschule oder an der Universität an die eidgenössische Berufsmaturität an, dauert die Erstausbildung während der Studienzeit fort. Die Erstausbildung an einer Fachhochschule endet grundsätzlich mit dem Erwerb des Bachelors11, ein universitärer Lehrgang endet mit dem Erwerb des Mastertitels12. Teil der Erstausbildung bilden auch sämtliche Lehrgänge, die lediglich Allgemeinbildung vermitteln und dem erstmaligen berufspezifischen Bildungsgang vorangehen. Dazu gehören insbesondere die Volksschulbildung und die Mittelschulen. Selbst

8Artikel 277 Absatz 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907, SR

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9 vgl. Artikel 277 N. 8 ff. in Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I (Honsell/Vogt/Geiser, 3. Auflage, Helbing & Lichtenhahn 2006)

10 siehe auch Artikel 17 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (SR 412.10)

11 Artikel 4 des Bundesgesetz über die Fachhochschulen (Fachhochschulgesetz, SR 414.71)

12 gemäss Lehre und Rechtsprechung zur zivilrechtlichen Unterhaltspflicht gegenüber mündigen Kindern