Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/123: Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung der Aus- und Weiterbildungskosten · 24 Seiten

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Mit der Einführung eines allgemeinen Abzugs wird ein so genannter ausserfiskalischer Zweck verfolgt (vgl. dazu Ziff. 8.1).

2.1 Definition der beruflich veranlassten Aus- und Weiterbildungskosten

Die Aus- und Weiterbildungskostensind beruflich veranlasst, wenn sie dem Erhalt oder der Erweiterung der bisher ausgeübten unselbständigen Erwerbstätigkeit dienen (früher: Weiterbildungskosten), oder wenn sie zu einer neuen oder wieder aufgenommenen selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit qualifizieren (früher: freiwillige oder durch äussere Umstände zwingende Umschulung, Wiedereinstieg). Das bedeutet, dass neu auch früher nicht abzugsfähige Ausbildungskosten als beruflich veranlasste Aus- und Weiterbildungskostenanerkannt werden.

Ein Lehrgang, dessen Kosten abziehbar sind, muss immer im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen. Dies ist dann der Fall, wenn einerseits der absolvierte Bildungslehrgang nach der allgemeinen Lebenserfahrung und dem allgemeinen Lauf der Dinge im bestehenden Beruf nützlich ist. Anderseits muss die steuerpflichtige Person die im Lehrgang gewonnenen Erkenntnisse im konkreten Fall bei der Arbeit gebrauchen können. Dies ist dann der Fall, wenn die Mehrheit der gewonnenen Kenntnisse im Beruf in relevanter Weise eingesetzt werden können. Beruflich veranlasst sind auch Aus- und Weiterbildungskosten, die die steuerpflichtige Person aufwenden muss, wenn sie durch äussere Umstände (z.B. Betriebsschliessung, mangelnde berufliche Zukunft in der angestammten Tätigkeit, Krankheit oder Unfall) zur Umschulung gezwungen wird oder wenn sie im Hinblick auf einen freiwilligen Berufswechsel (höhere Berufsstellung oder völlig neuer Beruf) einen Lehrgang absolviert (freiwillige Umschulung). Die Kosten, die sie aufwenden muss, um nach längerer Zeit im seinerzeit erlernten und ausgeübten Beruf tätig zu werden, stellen ebenfalls beruflich veranlasste Aus- und Weiterbildungskosten dar (Wiedereinstieg).

Abzugsfähigkeit

nach geltendem Recht neu

Weiterbildung (im engen Sinne) ja ja

Ausbildung zum beruflichen Aufstieg nein ja

Freiwillige Umschulung nein ja

Zwingende Umschulung ja ja

Wiedereinstieg ja ja

Erstausbildung nein nein

Liebhaberei, Hobby nein nein